Nach der Rsp des OGH ist in den Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens, den der mit Recht vom Vertrag zurücktretende Teil begehrt, das Angeld einzurechnen; daher ist es nicht zulässig, Angeldverfall mit einem Schadenersatzanspruch zu kumulieren
GZ 6 Ob 52/19v, 29.08.2019
OGH: Nach der Rsp des OGH ist in den Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens, den der mit Recht vom Vertrag zurücktretende Teil begehrt, das Angeld einzurechnen. Daher ist es nicht zulässig, Angeldverfall mit einem Schadenersatzanspruch zu kumulieren. In diesem Sinne wird auch formuliert, die Berechtigung, das Angeld behalten zu können, erfordere eine Abstandnahme von dem Anspruch auf gehörige Nacherfüllung oder Schadenersatz; Angeld stelle eine pauschalierte Schadenersatzleistung dar. Wohl bestehe allerdings die Möglichkeit, auf Angeldverfall zu bestehen und den darüber hinausgehenden Schaden ersetzt zu verlangen.
Von dieser hA ist das Berufungsgericht nicht abgewichen, wenn es ausführte, dass die von der Beklagten geltend gemachten Schadensbeträge im Angeld Deckung fänden und daher nicht zusätzlich zu diesem begehrt werden könnten. Dafür, dass die Parteien vom gesetzlichen Modell des § 908 ABGB abgegangen wären, finden sich – entgegen der von der Beklagten in ihrer Revision vertretenen Ansicht – in dem von den Vorinstanzen festgestelltem Sachverhalt keine Anhaltspunkte, zumal der Betrag von 150.000 EUR in der Vereinbarung ausdrücklich als „Angeld sowie als Nutzungsentgelt und Wertminderung“ bezeichnet wurde. Sollte der Betrag iSd Revisionsausführungen tatsächlich lediglich als Abgeltung der Wertminderung dienen, hätte die Formulierung „Angeld sowie“ keine Bedeutung.