Verbraucht der redliche Bereicherte die Sache, muss er idR deren Verkehrswert ersetzen (§ 417 ABGB), weil sein Nutzen dem objektiven Wert entsprechen wird; dieser bildet auch die Grenze für die Herausgabe des Erlöses, den der Bereicherte aus der Sache durch ihre Veräußerung gezogen hat; hat hingegen ein unredlicher Bereicherter eine Sache zu seinem Vorteil verwendet, so ist ihr Wert nach dem höchsten am Markt erzielbaren Preis zu bemessen (§ 417 ABGB); Hat er sie veräußert, muss er den Erlös herausgeben, mindestens aber den Verkehrswer; hat er mehr als den Verkehrswert erzielt, schuldet er auch den darüber hinausgehenden Betrag; auch der unredliche, ja selbst der bewusst rechtswidrig handelnde Bereicherungsschuldner hat dem Verkürzten nicht alle Vorteile herauszugeben, für die das fremde Rechtsgut kausal war, wenn er einen gewichtigen eigenen Beitrag für die Vermögensvermehrung leistete; es ist dann der Gesamtvorteil auf die Beteiligten aufzuteilen und die Verwendung der Rechtsgüter des Bereicherungsgläubigers durch eine angemessene Vergütung auszugleichen, wobei für den Umfang des gewichtigen eigenen Beitrags der Bereicherungsschuldner beweispflichtig ist
GZ 6 Ob 52/19v, 29.08.2019
OGH: Was die Höhe des (vom Berufungsgericht als berechtigt erkannten) Bereicherungsanspruchs der Klägerin betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass der Benützer gem § 1041 ABGB ein dem verschafften Nutzen angemessenes Entgelt zu entrichten hat, wobei es in erster Linie nicht etwa auf die Nachteile des Anspruchsberechtigten (hier also der Klägerin), sondern auf den Nutzen des Benützers (hier also der Beklagten), insbesondere auf die von ihm durch die Benützung der fremden Sache ersparten Auslagen ankommt Maßgeblich ist, was der Bereicherte sonst auf dem Markt für diesen Vorteil hätte aufwenden müssen. Ebenso maßgeblich ist die Frage, ob der Bereicherte redlich oder unredlich war: Der redliche Benützer hat den Vorteil zu vergüten, der ihm nach seinen subjektiven Verhältnissen entstanden ist; dieser Vorteil orientiert sich idR am gewöhnlichen Benützungsentgelt, das aber zugleich die Obergrenze des Ersatzes bildet; der Unredliche hingegen schuldet das höchste erzielbare Benützungsentgelt.
Der redliche Bereicherte ist somit besser gestellt. Verbraucht er die Sache, muss er idR deren Verkehrswert ersetzen (§ 417 ABGB), weil sein Nutzen dem objektiven Wert entsprechen wird; dieser bildet auch die Grenze für die Herausgabe des Erlöses, den der Bereicherte aus der Sache durch ihre Veräußerung gezogen hat. Hat hingegen ein unredlicher Bereicherter eine Sache zu seinem Vorteil verwendet, so ist ihr Wert nach dem höchsten am Markt erzielbaren Preis zu bemessen (§ 417 ABGB). Hat er sie veräußert, muss er den Erlös herausgeben, mindestens aber den Verkehrswer; hat er mehr als den Verkehrswert erzielt, schuldet er auch den darüber hinausgehenden Betrag.
Nach dem Gutachten eines Privatsachverständigen, auf das sich die Beklagte in ihrer Revision selbst beruft, belief sich der Pauschalwert der Möbel („Einbaubestand“) infolge ihres „Teilzustands“ auf 13.500 EUR; dieser Verkehrswert steht der Klägerin somit jedenfalls zu, dh unabhängig davon, ob die Beklagte nun redlicher oder unredlicher Bereicherter ist. Weshalb die Beklagte letztlich bei (eigenen) Komplettierungskosten von 78.686,88 EUR einen Veräußerungspreis von 110.000 EUR erzielen konnte, obwohl Verkehrswert und Komplettierungskosten lediglich 92.186,88 EUR ausgemacht hätten, lässt sich den Feststellungen der Vorinstanzen nicht entnehmen. Hinsichtlich des Differenzbetrags von 17.813,12 EUR ist aber die stRsp des OGH zu beachten, wonach auch der unredliche, ja selbst der bewusst rechtswidrig handelnde Bereicherungsschuldner dem Verkürzten nicht alle Vorteile herauszugeben hat, für die das fremde Rechtsgut kausal war, wenn er einen gewichtigen eigenen Beitrag für die Vermögensvermehrung leistete. Es ist dann der Gesamtvorteil auf die Beteiligten aufzuteilen und die Verwendung der Rechtsgüter des Bereicherungsgläubigers durch eine angemessene Vergütung auszugleichen, wobei für den Umfang des gewichtigen eigenen Beitrags der Bereicherungsschuldner beweispflichtig ist.