In Bezug auf die Frage der schadensverursachenden Haftung ist der Gutachtensauftrag in aller Regel jener Maßstab, an dem die Tauglichkeit und Richtigkeit des Gutachtens zu messen ist; in der Revision wird nicht aufgezeigt, inwieweit die Sonderkonstellation vorgelegen wäre, in der ein Sachverständiger gehalten ist, das Gericht auf eine Unklarheit oder Unvollständigkeit seines Auftrags hinzuweisen
GZ 1 Ob 165/19z, 25.09.2019
OGH: Der Sachverständige haftet den Prozessparteien für die Folgen eines im Rechtsstreit schuldhaft abgegebenen unrichtigen Gutachtens. Die Haftung nach § 1299 ABGB geht von einem objektiven Maßstab aus, wobei es auf die übliche Sorgfalt jener Personen ankommt, die die betreffende Tätigkeit ausüben. Es handelt sich um die vom durchschnittlichen Fachmann des jeweiligen Fachgebiets einzuhaltende Sorgfalt. Ob dieser Sorgfaltsmaßstab im konkreten Fall eingehalten wurde, ist eine Einzelfallfrage.
In Bezug auf die Frage der schadensverursachenden Haftung ist der Gutachtensauftrag in aller Regel jener Maßstab, an dem die Tauglichkeit und Richtigkeit des Gutachtens zu messen ist; in der Revision wird nicht aufgezeigt, inwieweit die Sonderkonstellation vorgelegen wäre, in der ein Sachverständiger gehalten ist, das Gericht auf eine Unklarheit oder Unvollständigkeit seines Auftrags hinzuweisen. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass dem Beklagten kein Sorgfaltsverstoß durch die unterlassene „Aufnahme weiterer Beweise“ anzulasten ist, ist nicht zu beanstanden. Mit seinen völlig allgemein gehaltenen Behauptungen, die Messungen des Beklagten seien ausgehend von der falschen Parzelle durchgeführt worden, dieser habe zwar in Urkunden eingesehen, allerdings nicht in „sämtliche vorliegenden“, sondern nur in jene der letzten Jahre (und nicht auch in solche vor Mitte des vergangenen Jahrhunderts), vermag der Kläger keine Fehlbeurteilung aufzuzeigen.