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VwGH: Verbrechensopfer – zum Anspruch iSd § 1 VOG

Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd § 1 Abs 1 VOG ist erst gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht; demzufolge ist "Wahrscheinlichkeit" dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist, dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichwissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht

04. 11. 2019
Gesetze:   § 1 VOG
Schlagworte: Verbrechensopfer, Anspruch, Ersatz des Verdienstentgangs, Wahrscheinlichkeit

 
GZ Ra 2019/11/0146, 17.09.2019
 
VwGH: Gem § 1 Abs 1 VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie (Z 1) durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben.
 
Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd § 1 Abs 1 VOG ist nach ständiger hg Rsp erst gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht; demzufolge ist "Wahrscheinlichkeit" dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist, dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichwissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht.
 
Demgegenüber kommt der Aussage des Antragstellers, wie sich aus der hg Jud bereits ergibt, im Rahmen der freien Beweiswürdigung vor allem iZm der Frage Bedeutung zu, ob die behauptete rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd§ 1 Abs 1 VOG überhaupt begangen wurde.
 
Da das VwG in dieser Frage aber ohnedies dem Vorbringen des Revisionswerbers gefolgt ist, indem es dem angefochtenen Erkenntnis die von ihm im Heim erlittenen Missbrauchshandlungen als gegeben zugrunde gelegt hat (daran ändert nichts, dass diese in der rechtlichen Beurteilung nicht als wesentliche Bedingung für die die Arbeitsunfähigkeit bewirkende Gesundheitsschädigung des Revisionswerbers angesehen wurden), fehlt es an einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG, von deren Beantwortung die Behandlung der Revision abhinge.
 
 

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