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Sozialrecht

VwGH: Weiterbildungsgeld iSd § 26 AlVG iZm Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz

Das Dienstverhältnis ist während der Inanspruchnahme einer für länger als zwei Monate vereinbarten Bildungskarenz gelöst worden; dies steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld gem § 26 Abs 4 AlVG nicht entgegen

04. 11. 2019
Gesetze:   § 26 AlVG, § 11 AVRAG
Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, Weiterbildungsgeld, Bildungskarenz, Lösung des Dienstverhältnisses durch Arbeitgeber

 
GZ Ro 2019/08/0014, 14.08.2019
 
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das BVwG der Mitbeteiligten gem § 26 AlVG vom 9. Mai bis 6. September 2017 Weiterbildungsgeld iHv EUR 25,81 täglich zuerkannt. Die in einem unbefristeten, mehr als sechs Monate dauernden Dienstverhältnis stehende Mitbeteiligte habe mit ihrer Dienstgeberin L. am 19. April 2017 gem § 11 Abs 1 AVRAG für die Zeit vom 9. Mai bis 6. September 2017 eine Bildungskarenz vereinbart und am 21. Mai 2017 unter Nachweis einer Weiterbildungsmaßnahme iSd § 26 Abs 1 Z 1 AlVG einen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld gestellt. Als die Mitbeteiligte die Dienstgeberin am 4. Mai 2017 gefragt habe, ob sie zum Arzt gehen dürfe, habe diese ihre Absicht kundgetan, das Dienstverhältnis zu beenden. Dies habe die Mitbeteiligte dem AMS gemeldet. Am 9. Mai 2017 habe das AMS von der Dienstgeberin telefonisch die Auskunft erhalten, es sei noch unklar "ob Fristlose oder Bildungskarenz". Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 habe die Dienstgeberin das Dienstverhältnis mit der Mitbeteiligten zum 26. Mai 2017 gekündigt. Die Mitbeteiligte habe die Weiterbildungsmaßnahme in der vorgesehenen Dauer absolviert.
 
In rechtlicher Hinsicht führte das BVwG aus, gem § 26 Abs 4 AlVG stehe die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
 
Das AMS bringt vor, die (bereits erfolgte) Beendigung des Dienstverhältnisses sei "allen Beteiligten" bereits am 3. Mai 2017 bekannt gewesen. Es ersucht um Zulassung der Revision, weil Rsp zur Frage fehle, "wie sich eine vor Beginn der Bildungskarenz ausgesprochene und empfangene und auch dem AMS bekanntgegebene Kündigung rechtlich im Hinblick auf die Anspruchsbeurteilung auswirkt ..." bzw "ob § 26 Abs 4 AlVG die Notwendigkeit der im § 11 Abs 1 AVRAG vorgesehenen Mindestdauer eines Teiles von zwei Monaten aufhebt."
 
VwGH: Das AMS geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Das Dienstverhältnis ist während der Inanspruchnahme einer für länger als zwei Monate vereinbarten Bildungskarenz gelöst worden. Dies steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld gem § 26 Abs 4 AlVG nicht entgegen. Die eindeutige Rechtslage bedarf keiner höchstgerichtlichen Klarstellung.
 

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