Der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken liegt eine einzelfallbezogene Beurteilung zugrunde; ausgehend davon ist das Vorliegen einer bestimmten Anzahl von Vorfällen für diese Annahme nicht erforderlich
GZ Ra 2019/04/0078, 08.08.2019
VwGH: Nach § 113 Abs 5 GewO kann die Gemeinde ua dann eine frühere Sperrstunde vorschreiben, wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen.
Nach stRsp des VwGH erfordert die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "sicherheitspolizeiliche Bedenken" gem § 113 Abs 5 erster Satz GewO das Bestehen von durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen gedeckten konkreten Bedenken, aus deren Art sich schlüssig erkennen lässt, dass ihnen durch die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde wirksam begegnet werden kann, wobei sowohl die Anzahl als auch die Beschaffenheit von angezeigten Vorfällen sicherheitspolizeiliche Missstände zum Ausdruck bringen können, die der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken eine ausreichende Grundlage geben.
Der VwGH hat weiter zum Ausdruck gebracht, dass der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken eine einzelfallbezogene Beurteilung zugrunde liegt. Ausgehend davon ist das Vorliegen einer bestimmten Anzahl von Vorfällen für diese Annahme nicht erforderlich. Dass das VwG die hier vorliegende Anzahl (zwölf Vorfälle in 16 Monaten) und Beschaffenheit (überwiegend handelte es sich um Körperverletzungen) als hinreichende Grundlage für die Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken angesehen hat, ist angesichts der in der Rsp des VwGH herausgebildeten Grundsätze nicht zu beanstanden (vgl VwGH 18.2.2015, Ra 2018/04/0089, in dem - ungeachtet des Umstandes, dass das VwG dort ergänzend auch weitere, länger zurückliegende Vorfälle angeführt hatte - zwölf Vorfälle in einem Zeitraum von 15 Monaten als hinreichend angesehen wurden, um sicherheitspolizeiliche Bedenken zu begründen; vgl weiters VwGH 21.1.2014, 2013/04/0161, in dem die Abweisung eines Antrags auf Widerruf der Vorverlegung der Sperrstunde - gestützt auf elf sicherheitspolizeilich bedenkliche Vorfälle, von denen sich sieben nach der vorverlegten Sperrstunde ereignet hatten, innerhalb von neuneinhalb Monaten - nicht als rechtswidrig angesehen worden ist; weiters VwGH 22.4.2010, 2009/04/0050, in dem die Vorverlegung einer Sperrstunde gestützt auf 15 Straftaten in einem Zeitraum von 20 Monaten nicht als rechtswidrig erkannt worden ist).
Die Revisionswerberin moniert weiters, die Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken bedürfe - zumal subjektive Aspekte bei der Beurteilung keine Rolle spielen würden - einer sorgfältigen Begründung und eine "reflexartige Ableitung" sicherheitspolizeilicher Bedenken allein daraus, dass es Vorfälle gegeben habe, sei nicht zulässig. Dem ist entgegenzuhalten, dass das VwG die sicherheitspolizeilichen Bedenken nicht "reflexartig" abgeleitet, sondern unter Bezugnahme auf näher beschriebene Vorfälle (und unter Berücksichtigung sowohl ihrer Anzahl als auch ihrer Beschaffenheit) sicherheitspolizeiliche Missstände als gegeben annahm, denen durch die Vorverlegung der Sperrstunde wirksam begegnet werden könne. Soweit damit in der Sache ein Begründungsmangel behauptet wird, fehlt es dem Vorbringen schon an einer entsprechenden Relevanzdarstellung.