Unter der Strafnorm nach § 44a Z 3 VStG ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist
GZ Ra 2018/17/0156, 16.07.2019
VwGH: Die hg Rsp räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint. Gleiches gilt für die Anführung der Strafnorm nach § 44a Z 3 VStG. Darunter ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist. Im vorliegenden Fall ist bei einer Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG die Strafsanktionsnorm § 52 Abs 2 GSpG.
Das VwG hat daher insoweit, als der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides fehlerhaft ist, weil zB die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, dies in seinem Abspruch zu ergänzen bzw richtigzustellen.
Im verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis wurde als verletzte Verwaltungsvorschrift und als Strafsanktionsnorm gleichermaßen § 52 Abs 1 Z 1 drittes Tatbild GSpG angeführt. Das VwG hat - abgesehen von der Herabsetzung der Strafe - in seinem Spruchpunkt I. die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Strafsanktionsnorm trotz des fehlerhaften Abspruchs im verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis nicht korrigiert. Schon damit belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts. Das angefochtene Erkenntnis war schon aus diesem Grund gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.