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Verfahrensrecht

VwGH: Zur Frage der Parteistellung und Entfall der Verhandlung iSd § 24 Abs 2 VwGVG

Es ist nicht Sache der Partei, die Voraussetzungen ihrer Parteistellung unter Beweis zu stellen, sondern es obliegt dem VwG, die Frage der Parteistellung von Amts wegen zu prüfen; gerade in dem Fall, bei dem die Frage der Parteistellung durch die strittige Auslegung von Urkunden und die beantragte Einvernahme von Personen zu klären sind, hat das VwG daher eine mündliche Verhandlung durchzuführen

04. 11. 2019
Gesetze:   § 24 VwGVG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, Enfall der mündlichen Verhandlung, Parteistellung, Auslegung von Urkunden, beantragte Einvernahme von Personen

 
GZ Ra 2018/09/0192, 25.09.2019
 
VwGH: Zwar kann die mündliche Verhandlung gem § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, wenn die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen ist. Es ist aber nicht Sache der Partei, die Voraussetzungen ihrer Parteistellung unter Beweis zu stellen, sondern es obliegt dem VwG, die Frage der Parteistellung von Amts wegen zu prüfen. Gerade in dem Fall, bei dem die Frage der Parteistellung durch die strittige Auslegung von Urkunden und die beantragte Einvernahme von Personen zu klären sind, hat das VwG daher eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
 
 

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