Es ist nicht Sache der Partei, die Voraussetzungen ihrer Parteistellung unter Beweis zu stellen, sondern es obliegt dem VwG, die Frage der Parteistellung von Amts wegen zu prüfen; gerade in dem Fall, bei dem die Frage der Parteistellung durch die strittige Auslegung von Urkunden und die beantragte Einvernahme von Personen zu klären sind, hat das VwG daher eine mündliche Verhandlung durchzuführen
GZ Ra 2018/09/0192, 25.09.2019
VwGH: Zwar kann die mündliche Verhandlung gem § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, wenn die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen ist. Es ist aber nicht Sache der Partei, die Voraussetzungen ihrer Parteistellung unter Beweis zu stellen, sondern es obliegt dem VwG, die Frage der Parteistellung von Amts wegen zu prüfen. Gerade in dem Fall, bei dem die Frage der Parteistellung durch die strittige Auslegung von Urkunden und die beantragte Einvernahme von Personen zu klären sind, hat das VwG daher eine mündliche Verhandlung durchzuführen.