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Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob eine Entscheidung, die mangels Äußerung der Partei gem § 17 AußStrG ergangen ist, durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung beseitigt wird

Auch eine unter Berufung auf § 17 AußStrG infolge Nichtäußerung zu einem gegnerischen Antrag ergangene verfahrensbeendende Entscheidung stellt eine Art „Versäumungsentscheidung“ oder „Säumnisentscheidung“ dar; dass sie mit dem Versäumungsurteil des Zivilprozesses nicht vergleichbar ist, erklärt sich aus den Verfahrensgrundsätzen des AußStrG, ändert aber nichts an ihrem Säumnischarakter; nach bisheriger Rsp wurden die Wirkungen des § 150 ZPO bereits bei einer im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren (infolge Versäumung einer mündlichen Verhandlung) erfolgten Verfahrensbeendigung durch Sachbeschluss als anwendbar erachtet; der vom Erstgericht gefasste Enthebungsbeschluss von der Unterhaltspflicht ist als Entscheidung infolge Säumnis der Antragsgegnerin zu sehen, die ungeachtet ihrer Rechtskraft mit Bewilligung der Wiedereinsetzung als Versäumnisfolge wegfiel

29. 10. 2019
Gesetze:   § 17 AußStrG, §§ 146 ff ZPO, § 21 AußStrG
Schlagworte: Säumnis, mangelnde Äußerung der Partei, Bewilligung der Wiedereinsetzung

 
GZ 10 Ob 25/19b, 13.09.2019
 
OGH: Nach § 21 AußStrG sind im Verfahren außer Streitsachen die Bestimmungen der ZPO über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (ausgenommen § 154 ZPO) sinngemäß anzuwenden.
 
Eine verfahrensrechtliche und damit der Wiedereinsetzung zugängliche Frist stellt ua die Äußerungsfrist nach § 17 AußStrG dar. § 17 AußStrG ist auch im Verfahren über den Unterhalt Volljähriger anzuwenden. Hat das Gericht eine Partei unter Setzung einer angemessenen Frist aufgefordert, sich zum Antrag einer anderen Partei oder zum Inhalt von Erhebungen zu äußern, oder wird die Partei zu diesem Zweck zu einer Vernehmung oder Tagsatzung geladen, kann das Gericht bei ungenütztem Verstreichen dieser Frist oder Nichtbefolgung der Ladung annehmen, dass keine Einwendungen gegen die Angaben der anderen Partei oder gegen die beabsichtigte Entscheidung auf der Grundlage des bekanntgegebenen Inhalts oder der Erhebungen bestehen. Die Rechtsfolge der Säumnis nach § 17 AußStrG ist somit ein Einwendungsausschluss auf Tatsachenebene.
 
Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Eintritt der Versäumung befunden hat (§ 150 Abs 1 ZPO), hier somit in das Stadium vor Versäumung der Äußerungsfrist nach § 17 AußStrG, sodass diese Frist wieder offen steht.
 
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung hat zur Folge, dass die infolge der Säumnis ergangenen, das Verfahren beendenden Entscheidungen ex lege wegfallen (§ 21 AußStrG iVm § 150 ZPO). Ist eine Entscheidung hingegen nicht auf die Säumnis zurückzuführen, wird sie durch die Aufhebung nicht erfasst.
 
Maßgeblich ist demnach, ob der vom Erstgericht am 23. 7. 2018 gefasste (rückwirkende) Enthebungsbeschluss von der Unterhaltspflicht auf die Säumnis zurückzuführen ist oder ob dies nicht der Fall ist.
 
Auch in dem (vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten) Außerstreitverfahren ist eine Partei verpflichtet, Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten. Stehen den (schlüssigen) Behauptungen einer Partei keine bestreitenden Behauptungen einer anderen Partei gegenüber und finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte für deren allfällige Unrichtigkeit, darf das Gericht diese seiner Entscheidung zugrunde legen. § 17 AußStrG sieht somit eine mit dem Untersuchungsgrundsatz vereinbare „moderate“ Präklusionsfolge vor und bildet einen Kompromiss zwischen den Interessen der Wahrheitsfindung und der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens.
 
Bleibt ein Beteiligter, der vom Gericht ordnungsgemäß zur Äußerung aufgefordert wurde, untätig, ist es ihm auch im Rekurs verwehrt, dem Sachverhaltsbild, von dem das Gericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist, neue davon abweichende Behauptungen tatsächlicher Art entgegenzuhalten.
 
Demnach stellt auch eine unter Berufung auf § 17 AußStrG infolge Nichtäußerung zu einem gegnerischen Antrag ergangene verfahrensbeendende Entscheidung eine Art „Versäumungsentscheidung“ oder „Säumnisentscheidung“ dar. Dass sie mit dem Versäumungsurteil des Zivilprozesses nicht vergleichbar ist, erklärt sich aus den Verfahrensgrundsätzen des AußStrG, ändert aber nichts an ihrem Säumnischarakter. Nach bisheriger Rsp wurden die Wirkungen des § 150 ZPO bereits bei einer im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren (infolge Versäumung einer mündlichen Verhandlung) erfolgten Verfahrensbeendigung durch Sachbeschluss als anwendbar erachtet.
 
Der vom Erstgericht gefasste Enthebungsbeschluss von der Unterhaltspflicht ist als Entscheidung infolge Säumnis der Antragsgegnerin zu sehen, die ungeachtet ihrer Rechtskraft mit Bewilligung der Wiedereinsetzung als Versäumnisfolge wegfiel. Da eine ausdrückliche Aufhebung der Entscheidung nur für Versäumungsurteile angeordnet ist (§ 150 Abs 1 ZPO), kommt dem vom Erstgericht getroffenen Aufhebungsbeschluss in Pkt 2 des Spruchs (ungeachtet seiner Formulierung „... aufgehoben wird“) nur rein deklarative Bedeutung zu. Das Verfahren befindet sich in jenem Stadium, in dem es sich vor dem Eintritt der Versäumung der Äußerungsfrist nach § 17 AußStrG befand.
 
Daraus folgt, dass eine meritorische Entscheidung des Rekursgerichts nicht zu treffen war, sondern das Rekursgericht den gegen Pkt 2 des erstinstanzlichen Beschlusses erhobenen Rekurs zurückweisen hätte müssen.
 
Dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist daher dahin Folge zu geben, dass die Entscheidung des Rekursgerichts, mit dem infolge Rekurses des Antragstellers die Aufhebung des Unterhaltsenthebungsbeschlusses beseitigt wurde („ersatzlos aufgehoben wurde“), dahin abzuändern ist, dass der Rekurs des Antragstellers gegen Pkt 2 des erstgerichtlichen Beschlusses zurückgewiesen wird.
 
 

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