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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Einhebung einer Betriebsratsumlage

Ein Arbeitgeber kann dem Begehren nach § 73 Abs 2 ArbVG auf Einbehaltung und Abführung der Betriebsratsumlage an den Betriebsratsfonds die Ungültigkeit des Beschlusses der Betriebsversammlung nicht entgegenhalten, es sei denn es lägen Verstöße gegen elementarste Grundsätze des Betriebsversammlungsrechts vor

29. 10. 2019
Gesetze:   § 73 f ArbVG, §§ 1431 ff ABGB
Schlagworte: Arbeitsverfassungsrecht, kollektives Arbeitsrecht, Betriebsversammlung, Beschluss, Betriebsratsumlage, Einhebung, Betriebsratsfonds, Anweisung auf Schuld, Rückabwicklung, Bereicherungsrecht, Kondiktion

 
GZ 8 ObA 30/19y, 24.07.2019
 
OGH: Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des BR und der Konzernvertretung sowie zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen AN des Betriebs kann gem § 73 Abs 1 ArbVG von den AN eine Betriebsratsumlage eingehoben werden, die höchstens 0,5 % des Bruttoarbeitsentgelts betragen darf. Die Einhebung und Höhe der Betriebsratsumlage beschließt auf Antrag des Betriebsrats die Betriebs-(Gruppen-)Versammlung; zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten AN erforderlich. Die Umlagen sind vom AG vom Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder Lohn-(Gehalts-)Auszahlung an den Betriebsratsfonds abzuführen.
 
Sollte die Beschlussfassung über die Einhebung der Betriebsratsumlage nicht rechtsgültig sein, ermöglicht dies nach den allgemeinen Grundsätzen über zivilrechtliche Leistungskondiktionen (§§ 1431 ff ABGB) eine Klage auf Rückforderung der Betriebsratsumlage: Materiell-rechtlicher Schuldner der Betriebsratsumlage ist der einzelne AN, der Betriebsratsfonds ist der Gläubiger der einzelnen umlagepflichtigen AN. Der Betriebsratsfonds ist gem § 74 Abs 1 ArbVG mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Er entsteht von Gesetzes wegen durch die Zuwendung von Vermögen zu dem in § 73 ArbVG bezeichneten Zweck. Die Rechtspersönlichkeit des Betriebsratsfonds hängt damit nicht von der Gültigkeit des Beschlusses der Betriebsversammlung auf Einhebung einer Betriebsratsumlage ab, sondern nur davon, dass ihm tatsächlich zweckgewidmetes Vermögen zugekommen ist.
 
Der AG schuldet dem AN das Arbeitsentgelt. Wenn § 73 Abs 3 ArbVG den AG verpflichtet, die Umlagen vom Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder Lohn-(Gehalts-)Auszahlung an den Betriebsratsfonds abzuführen, so stellt dies materiell-rechtlich eine besondere gesetzliche Anweisung auf Schuld dar. Die Besonderheit liegt darin, dass das Gesetz selbst die Anweisung vornimmt. Dass es keiner persönlichen Anweisung des einzelnen AN bedarf liegt darin begründet, dass der Abzug der Betriebsratsumlage von seinem Arbeitsentgelt zugunsten des Betriebsratsfonds auch gegen seinen Willen erfolgen kann. Da § 73 Abs 3 ArbVG die persönliche Anweisung des AN substituiert, ist der AN insoweit als Anweisender anzusehen. Auch aus einer kondiktionsrechtlichen Betrachtung lässt sich damit keine Begründung dafür ableiten, warum ein AG - abseits von Verstößen gegen elementarste Grundsätze des Betriebsversammlungsrechts - die Ungültigkeit des Beschlusses der Betriebsversammlung auf Einhebung einer Betriebsratsumlage dem Begehren nach § 73 Abs 3 ArbVG auf Einbehaltung und Abführen der Betriebsratsumlage an den Betriebsratsfonds entgegenhalten können sollte.
 
 

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