Das Beglaubigungserfordernis nach § 11 UGB kann in Fällen ohne Auslandsbezug durch einen österreichischen Rechtsanwalt, der auch im Ausland als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt eingetragen ist, nicht umgangen werden
GZ 6 Ob 92/19a, 29.08.2019
OGH: Nach § 11 Abs 1 UGB sind Anmeldungen zur Eintragung in das FB sowie die zur Aufbewahrung bei Gericht bestimmten Zeichnungen von Unterschriften idR schriftlich in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Schriftliche Anmeldungen zum FB bedürfen damit der Beglaubigung der Echtheit der händischen Unterschrift des Unterzeichners oder des Handzeichens auf der Papierurkunde oder der elektronischen Signatur auf einer elektronisch errichteten Urkunde durch das Gericht oder einen Notar (§ 79 NO), wobei diese Beglaubigungsformen gleichwertig sind. Rechtsanwälte haben nach österreichischem Recht keine Befugnis zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften.
Die öffentliche Beglaubigung kann grundsätzlich auch durch ausländische Behörden und Urkundspersonen vorgenommen werden. Voraussetzung hiefür ist im Allgemeinen die Gleichwertigkeit der Auslandsbeglaubigung, die an der Stellung der Urkundsperson zu messen ist. Dabei wird jedoch kein so strenger Maßstab angelegt wie bei Auslandsbeurkundungen von Rechtsgeschäften oder Gesellschafterbeschlüssen, zumal bei der bloßen Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften keine inhaltliche Belehrungspflicht besteht. Die hA nimmt daher jedenfalls für EWR-Mitgliedstaaten Gleichwertigkeit der zur Beglaubigungstätigkeit berufenen Behörden und Amtsträger an, also insbesondere der Notare und Gerichte; die Beglaubigungsklausel muss aber in deutscher Sprache verfasst oder mit einer beglaubigten Übersetzung eines allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Dolmetschers für die deutsche Sprache ergänzt sein. Der OGH hat bislang eine notarielle Beurkundung nach dem Beurkundungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland anstatt der nach § 76 Abs 2 GmbHG vorgesehenen Notariatsaktform zur Abtretung von GmbH-Anteilen ebenso akzeptiert wie die Niederschrift eines deutschen Notars anstelle der notariellen Beurkundung einer Abänderung eines Gesellschaftsvertrags nach § 49 Abs 1 GmbHG.
Auch wenn im vorliegenden Fall der Errichtung einer Urkunde durch einen österreichischen Rechtsanwalt, der (auch) in Tschechien als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt eingetragen ist, für die Errichtung des Eintragungsgesuchs die Mitwirkung tschechischer Institutionen notwendig war („Überbeglaubigung“), so ist doch darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller soweit ersichtlich keinerlei Bezug zur Republik Tschechien hat und nur von einem Rechtsanwalt vertreten wird, der zunächst in Österreich und damit als österreichischer Rechtsanwalt die Urkunde errichtet und beglaubigt, um sie dann in der Tschechischen Republik als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt endbeglaubigen zu lassen und zuletzt wieder - als österreichischer Rechtsanwalt - im österreichischen Firmenbuchverfahren zu verwenden. Der OGH hat bereits ausgeführt, dass das aus § 31 Abs 1 GBG folgende Erfordernis der Unterschriftenbeglaubigung durch einen österreichischen Notar (bzw ein österreichisches Gericht) nicht im Wege des zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland geltenden Beglaubigungsvertrags umgangen werden kann; dies gilt hier auch für das Beglaubigungserfordernis nach § 11 UGB.