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Wirtschaftsrecht

OGH: Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters in schwarz/weiß

Auch die Farbe kann eines der Merkmale eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters sein, das den Gesamteindruck prägt; ob das der Fall ist, entscheidet der Anmelder bei der Anmeldung; das Merkmal der Farbe kann jedoch nur dann herangezogen werden, wenn die Wiedergabe als farbige Wiedergabe erkennbar ist

29. 10. 2019
Gesetze:   Art 6 GGV, Art 10 GGV
Schlagworte: Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Farbe, schwarz-weiß

 
GZ 4 Ob 22/19t, 24.09.2019
 
Die Revision rügt die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Eingriffsgegenstand verletze das klägerische Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Die Klägerin nehme nämlich nur die Wiedergabe des Musters in der Farbe schwarz in Anspruch und habe keine (farb-)neutrale Darstellung angemeldet.
 
OGH: Bereits das Berufungsgericht wies darauf hin, dass nach der Rsp auch die Farbe ein Merkmal eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters sein kann, das den Gesamteindruck prägt. Ob das der Fall ist, entscheidet der Anmelder bei der Anmeldung. Reicht er die Wiedergabe in Farbe ein, ist die Farbe ein Teil der Erscheinungsform des Erzeugnisses. Das Merkmal der Farbe kann nur dann herangezogen werden, wenn die Wiedergabe als farbige Wiedergabe erkennbar ist. Erscheinungsmerkmale, die in der Wiedergabe nicht zweifelsfrei erkennbar sind, können zur Abgrenzung nicht herangezogen werden. Erfolgt die Wiedergabe in schwarz-weiß, so kommt es auf die Farbgestaltung nicht an. Denn aufgrund der schwarz-weiß-Darstellung des Musters in der Anmeldung ist eine besondere Farbgestaltung gerade nicht Gegenstand des Gemeinschaftsgeschmacksschutzes.
 
Betrachtet man die Darstellung des angemeldeten Geschmacksmusters, ist nicht erkennbar, weshalb die Einschätzung des Berufungsgerichts, wonach der Anmelder die Farbe nicht zweifelsfrei zum Merkmal des Musters gemacht, sondern dieses farbneutral angemeldet habe, unzutreffend sein soll. Die Anmeldung lässt weder im Hintergrund noch als Beiwerk ein Farbelement erkennen.
 
 

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