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Zivilrecht

OGH: Zum Medienprivileg des § 9 Abs 1 DSG

§ 78 UrhG und die DSGVO sind parallel anzuwenden, weil sie unterschiedliche Regelungsbereiche verfolgen und verschiedene Zwecke haben; § 78 UrhG regelt primär persönlichkeitsrechtliche und nicht datenschutzrechtliche Aspekte

29. 10. 2019
Gesetze:   § 78 UrhG, § 9 DSG, Art 6 DSGVO, Art 85 DSGVO
Schlagworte: Urheberrecht, Bildnisschutz, Persönlichkeitsrecht, Datenschutz, Datenverarbeitung, Medienunternehmen, journalistische Zwecke, Medienrecht

 
GZ 6 Ob 152/19z, 29.08.2019
 
OGH: Gem § 9 Abs 1 DSG finden das DSG und von der DSGVO die Kapitel II (Grundsätze), III (Rechte der betroffenen Person), IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes keine Anwendung.
 
Es ist aber nicht nachvollziehbar, dass § 9 Abs 1 DSG persönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen derogieren soll. Auch aus den Gesetzesmaterialien lässt sich für die gegenteilige Auffassung nichts gewinnen. Im Gegenteil halten die Mat fest, dass für Verarbeitungen, die dem MedienG unterliegen, die Vorschriften des MedienG auch ohne ausdrückliche Anordnung gelten. Daraus lässt sich schließen, dass der Gesetzgeber nicht von einer Derogation nationaler persönlichkeitsrechtlicher Schutzbestimmungen durch die DSGVO ausgeht.
 
Für die parallele Anwendung des § 78 UrhG und der DSGVO spricht, dass § 78 UrhG primär persönlichkeitsrechtliche und nicht datenschutzrechtliche Aspekte regelt. Die Bestimmungen haben unterschiedliche Regelungsbereiche, verfolgen verschiedene Zwecke und sehen demgemäß unterschiedliche Ansprüche vor.
 
 

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