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Zivilrecht

OGH: Anfechtung eines Testaments wegen Motivirrtums nach § 572 ABGB

Zur Beachtlichkeit eines Motivirrtums iSd § 572 ABGB (sowohl idF vor dem ErbRÄG 2015 als auch idF ErbRÄG 2015) ist es nicht notwendig, dass der Erblasser (Verstorbene) seinen Beweggrund in der letztwilligen Verfügung „angegeben“ hat

29. 10. 2019
Gesetze:   § 572 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Auslegung letztwilliger Verfügungen, Anfechtung wegen Motivirrtums, Beweislast

 
GZ 2 Ob 41/19x, 19.09.2019
 
OGH: Die vom Rekursgericht geäußerte Befürchtung, die Bestandskraft des letzten Willens könnte durch falsche, aber schwer zu widerlegende Behauptungen gefährlich beeinträchtigt werden, ist unberechtigt, weil die gesamte Beweislast bei Anfechtung eines Testaments wegen Motivirrtums nach § 572 ABGB beim Anfechtenden liegt. Daher müssen nicht dessen Behauptungen widerlegt werden, sondern er muss sie beweisen.
 
 

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