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Zivilrecht

OGH: Zum Familienbonus Plus bei mehreren Kindern

Ist der Familienbonus Plus im konkreten Einzelfall in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, so ist bei mehreren Kindern der gesamte vom Unterhaltsschuldner ausschöpfbare Familienbonus Plus zu berücksichtigen, ohne dass eine Zuordnung zu den einzelnen unterhaltsberechtigten Kindern stattzufinden hat

29. 10. 2019
Gesetze:   § 231 ABGB, § 33 EStG
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Familienbonus Plus, Aufteilung, mehrere Kinder

 
GZ 4 Ob 139/19y, 22.08.2019
 
OGH: Beim Familienbonus Plus handelt es sich um keine direkt an den Unterhaltsschuldner ausgezahlte Kinderzuschussleistung, sondern um einen echten Steuerabsetzbetrag (Steuerreduktionsbetrag), der unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerlast vermindert und zu einer Steuerersparnis führt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Familienbonus Plus nicht zu einer Negativsteuer führen und daher nur so weit wirksam ausgeschöpft werden kann, bis sich die Einkommensteuer auf Null reduziert. Dies führt dazu, dass der Familienbonus Plus bei mehreren Kindern - abhängig vom Einkommen des Unterhaltsschuldners - nicht für jedes Kind und jedenfalls nicht für jedes Kind im selben Ausmaß ausgeschöpft werden kann und es daher von Zufälligkeiten abhängt, für welches Kind der Familienbonus Plus letztlich gewährt wird. Die Zuordnung des steuerlich wirksamen Betrags zu einem bestimmten Kind wäre somit willkürlich. Dies spricht dafür, dass in einem Fall wie dem hier vorliegenden aus unterhaltsrechtlicher Sicht der gesamte vom Unterhaltsschuldner ausschöpfbare Familienbonus Plus zu berücksichtigen und in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Diese Ansicht wird durch die Überlegung bestätigt, dass eine echte Steuerersparnis das Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners erhöht und es - abgesehen von kind- und zweckgebundenen Direktleistungen an den Unterhaltsschuldner - grundsätzlich nur eine einheitliche Unterhaltsbemessungsgrundlage gibt. Darüber hinaus wird bei der Unterhaltsbemessung dem Umstand, dass mehrere unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind, nicht im Rahmen der Unterhaltsbemessungsgrundlage, sondern dadurch Rechnung getragen, dass für weitere Sorgepflichten eine Reduktion der Prozentsatzkomponente erfolgt.
 
Gegen diese Überlegungen könnte eingewendet werden, dass der Familienbonus Plus vom Alter des Kindes abhängt und es nicht sachgerecht erschiene, wenn ältere Kinder vom Familienbonus Plus jüngerer Kinder profitierten. Richtig ist auch, dass der Anspruch auf den Familienbonus Plus vom einzelnen Kind abgeleitet wird. Aus unterhaltsrechtlicher Sicht ist im gegebenen Zusammenhang allerdings zu berücksichtigen, dass es sich beim Familienbonus Plus um ein Instrument zur steuerlichen Entlastung der Eltern bzw zur teilweisen steuerlichen Entlastung des Unterhaltsschuldners handelt. Es ist in der Natur der Sache gelegen, dass steuerliche Berechnungsmodelle aufgrund der Vielzahl der möglichen Konstellationen im Rahmen der Unterhaltsbemessung in Einzelfällen zu nicht vorhersehbaren Ergebnissen führen können. Da der Unterhalt aber nicht berechnet, sondern ausgemittelt wird und sich die Unterhaltsbemessung nicht strikt in mathematische Formeln pressen lässt, können allfällige Unbilligkeiten im Einzelfall korrigiert werden.
 
 

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