Ein geldunterhaltspflichtiger Elternteil, der einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, ist grundsätzlich auf den Hälftebetrag des Familienbonus Plus anzuspannen, wenn er diese Leistung mangels Antragstellung nicht bezieht
GZ 4 Ob 139/19y, 22.08.2019
OGH: Der Familienbonus Plus wurde mit Wirksamkeit ab dem Veranlagungsjahr 2019 als echter Steuerabsetzbetrag neu eingeführt (§ 33 Abs 3a EStG). Er beträgt, sofern er voll ausschöpfbar ist, bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, für jeden Kalendermonat € 125 EUR, ab diesem Zeitpunkt für jeden Kalendermonat € 41,68; Voraussetzung für den Bezug ist der Bezug der Familienbeihilfe für das Kind. Er kann von jedem Elternteil beantragt oder zwischen ihnen auch aufgeteilt werden. IdR ist davon auszugehen, dass der Familienbonus Plus den Eltern jeweils zur Hälfte zusteht. § 33 Abs 3a Z 3 lit b EStG betrifft Kinder, für die ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, also solche, für die vom nicht im selben Haushalt mit dem Kind lebenden Elternteil Unterhaltsleistungen erbracht werden. In diesem Fall ist der Familienbonus Plus mit dem Unterhaltsabsetzbetrag verknüpft, für den nach § 33 Abs 4 Z 3 EStG zusätzlich vorausgesetzt ist, dass der Steuerpflichtige für dieses Kind den gesetzlichen Unterhalt tatsächlich leistet. Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsschuldner auch kein Familienbonus Plus zu. Der Familienbonus Plus kann entweder im Nachhinein im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung oder aber im Rahmen der monatlichen Lohnverrechnung durch Antrag beim Dienstgeber geltend gemacht werden.
Nach der im Unterhaltsrecht allgemein anerkannten Anspannungstheorie trifft den Unterhaltsschuldner die Obliegenheit, alle seine Kräfte anzuspannen und alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft, so gut wie möglich einzusetzen. Tut er dies nicht, so wird er so behandelt, als beziehe er jene Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit erzielen würde. Davon ausgehend muss sich der Unterhaltspflichtige auch öffentlich-rechtliche Leistungen für die Unterhaltsbemessung anrechnen lassen, wenn er es aus in seiner Sphäre liegenden Gründen unterlässt, einen Antrag auf Gewährung dieser Leistungen zu stellen. Dies gilt nach der Rsp etwa für den Fall einer unterlassenen Arbeitnehmerveranlagung zum Zweck der Lohnsteuerrückvergütung.
Der geldunterhaltspflichtige Elternteil, der einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, ist grundsätzlich auf den Hälftebetrag des Familienbonus Plus anzuspannen, wenn er diese Leistung mangels Antragstellung nicht bezieht. Auch wenn dieser Bezug an jenen des Unterhaltsabsetzbetrags gekoppelt und damit von der Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht abhängig ist, kommt insoweit der Anspannungsgrundsatz zum Tragen. Ein geldunterhaltspflichtiger Elternteil, der mangels Erfüllung seiner Verpflichtungen den Unterhaltsabsetzbetrag und deshalb auch den Familienbonus Plus nicht erhält, ist im Verhältnis zum unterhaltsberechtigten Kind so zu behandeln, als ob er diese Beträge erhielte. Dazu zwingt schon die Überlegung, dass sonst jede Nichtleistung des Unterhalts gleichzeitig eine Verringerung des Unterhaltsanspruchs nach sich zöge.