Nach stRsp ist ungeachtet des Umstands, dass der primäre Zweck der Rücklage nach dem Gesetzeswortlaut (§ 31 Abs 1 Satz 1 WEG 2002) die Vorsorge für künftige Aufwendungen ist, auch eine Einmalzahlung zur Bevorschussung eines bestimmten Erhaltungsaufwands als Beitrag zur Rücklage anzusehen
GZ 5 Ob 126/19v, 24.09.2019
OGH: Nach stRsp ist ungeachtet des Umstands, dass der primäre Zweck der Rücklage nach dem Gesetzeswortlaut (§ 31 Abs 1 Satz 1 WEG 2002) die Vorsorge für künftige Aufwendungen ist, auch eine Einmalzahlung zur Bevorschussung eines bestimmten Erhaltungsaufwands als Beitrag zur Rücklage anzusehen. Die Kompetenz des Verwalters zur Festsetzung der Höhe dieser Einmalzahlung in die Rücklage besteht solange als ihm die Mehrheit der Wohnungseigentümer durch Beschluss in einer Eigentümerversammlung oder im Umlaufweg keine gegenteilige Weisung erteilt hat. Die vom Verwalter vorgeschriebenen Akontozahlungen sind daher für die Mit- und Wohnungseigentümer bindend.
Da in der Revision das Verstreichen der Fristen für die Anfechtung des Beschlusses der Klägerin vom 19. 2. 2015 nicht mehr bezweifelt wird, ist die Auffassung des Berufungsgerichts, auf dessen Basis habe ein ausreichender Grund für die Verwalterin bestanden, für die dort genannten Arbeiten eine Sonderrücklage iSe Einmalbetrags vorzuschreiben, durch die zitierte Jud gedeckt und bedarf keiner Korrektur im Einzelfall.
Als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung (§ 28 Abs 1 Z 2 WEG 2002) bedurfte die Vorschreibung der Sonderrücklage entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung nicht zwingend einer Beschlussfassung über die Höhe des einzuhebenden Einmalbeitrags zur Rücklage.