In Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe sind, wenn sie in der Rechtssprache eine bestimmte, unstrittige Bedeutung haben, idS auszulegen; eine Nachbesserung „des Endprodukts“ liegt nur vor, wenn gleichzeitig auf andere Produkte eingewirkt wird
GZ 7 Ob 81/19s, 18.09.2019
OGH: Nach Abschn A, Z 2, Pkt 4.1.1 EHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer Vereinbarung, abweichend von Art 1 AHVB, auf gesetzliche Schadenersatzverpflichtungen, die aus Mängeln eines Produkts nach Lieferung oder aus Mängeln einer geleisteten Arbeit nach Übergabe resultieren, soweit es sich um Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen handelt, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von durch den VN gelieferten Produkten mit anderen Produkten entstehen.
Nach dem Verständnis des durchschnittlich verständigen VN wird dazu ein dauerhaftes Sachganzes vorausgesetzt, das nur durch eine entsprechende Verbindung aller wesentlichen Teile überhaupt existieren bzw funktionieren kann. Die Sache, die erst durch Verbinden, Vermischen oder Verarbeiten mit anderen Produkten entsteht, darf mit keiner der einzelnen Komponenten identisch sein. Es ist dabei nicht erforderlich, dass die neue Sache sich derart von den gelieferten Erzeugnissen und den anderen Produkten unterscheidet, dass sie unter einer eigenen selbständigen Bezeichnung im Rechtsverkehr geführt wird. Auch das Wertverhältnis der verwendeten Einzelteile zueinander oder zum Arbeitsaufwand spielt keine Rolle. Die Verbindung geringwertiger gelieferter Erzeugnisse mit hochwertigen anderen Produkten führt genauso zur Entstehung einer (neuen) Sache, wie die Verbindung von hochwertigen gelieferten Erzeugnissen mit relativ geringwertigen anderen Produkten.
IdS entstand hier durch das Auftragen des Verputzes auf dem Gebäude, dessen Abtragen zu einer Zerstörung führen würde, durch untrennbare Verbindung des Hauses mit dem Verputz ein neues Sachganzes, nämlich ein nunmehr mit einer Fassade versehenes Haus.
Zu den Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit des Gesamtprodukts zählen auch die Nachbesserung oder eine andere Schadenbeseitigung. Bei der Nachbesserung geht es um Maßnahmen, die der Behebung des Mangels am Endprodukt dienen und das Endprodukt noch retten, sodass es nicht verworfen oder mit Preisnachlass verkauft werden muss. Bei der „anderen Schadenbeseitigung“ geht es um Fälle, in denen das Gesamtprodukt nicht mehr ordnungsgemäß hergestellt werden kann, aber eine Ausweichlösung zur weiteren Verwertung des Gesamtprodukts möglich ist. Bei den hier gegenständlichen Maßnahmen der Herstellung der geschuldeten Fassadenoberfläche handelt es sich um Nachbesserungsarbeiten.
Erforderlich nach Abschn A, Z 2, Pkt 4.1.1.4 EHVB ist aber, dass es sich um „Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit des Gesamtprodukts“ und „eine Nachbesserung des mangelhaften Endprodukts“ handelt. Diese Wortfolgen können von einem durchschnittlich verständigen VN nur dahin verstanden werden, dass zum einen wesentlich ist, dass die Schäden Folge der Mangelhaftigkeit des Gesamtprodukts sind und zum anderen, dass nicht (nur) das vom VN gelieferte mangelhafte Produkt nachgebessert wird, sondern das erst im Zuge der Verbindung (Verarbeitung, Vermischung) entstandene Endprodukt. Eine Nachbesserung „des Endprodukts“ liegt demnach nur vor, wenn gleichzeitig auf die anderen Produkte eingewirkt wird. Erfolgt lediglich die Nachbesserung am gelieferten Produkt so ist der Erfüllungsbereich des Vertrags tangiert und der Versicherungsschutz ausgeschlossen.