Wird der VN in einem Passivprozess wegen behaupteter unbefugter Eingriffe in das Eigentumsrecht eines Dritten in Anspruch genommen, erfordert die Darlegung der vom Versicherungsschutz umfassten Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dinglichen Rechten, dass der VN den Klagebehauptungen die schlüssige Behauptung entgegensetzt, die ihm vorgeworfenen Handlungen seien in Ausübung seines versicherten dinglichen Rechts erfolgt
GZ 7 Ob 115/19s, 28.08.2019
OGH: Nach Art 24.1.1 ARB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Versicherungsfälle, die iZm der Eigenschaft des VN als Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des in der Polizze bezeichneten Grundstücks eintreten (Selbstnutzung). Gem Art 24.2.2 ARB umfasst der Versicherungsschutz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten aus dinglichen Rechten, einschließlich der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche. Der Versicherungsschutz im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete stellt auf das versicherte Objekt ab, das ist das in der Polizze beschriebene Grundstück (Gebäude, Gebäudeteile). Es handelt sich somit um einen objektbezogenen Rechtsschutz; er schützt das jeweilige vom VN im Antrag angegebene und im Versicherungsvertrag näher bezeichnete Objekt in der jeweiligen Eigenschaft des VN.
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dinglichen Rechten umfasst auch die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche. Darunter sind bereits nach dem Wortlaut auch für den durchschnittlich verständigen VN die aus dem Nachbarrecht abgeleiteten Ansprüche zu verstehen, nicht hingegen sämtliche Streitigkeiten unter Nachbarn. Der Begriff „Nachbarrecht“ wird im ABGB nicht ausdrücklich definiert. Das Nachbarrecht des ABGB ist Teil des Sachenrechts. Es besteht aus allen Rechtsnormen, die das grundsätzliche Recht des Eigentümers, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und jeden Dritten von jeder Einwirkung auszuschließen, mit Rücksicht auf die benachbarte Lage von Grundstücken und die deshalb unvermeidlichen wechselseitigen Beeinträchtigungen einschränken. Es regelt va die (Un-)Zulässigkeit von Immissionen (§ 364 Abs 2 ABGB), Ausgleichsansprüche bei Immissionen durch behördlich genehmigte Anlagen (§ 364a ABGB); die Vertiefung des Grundstücks (§ 364b ABGB); Probleme des Grenzbaums (§ 421 ABGB); Bäume an der Grenze (§ 422 ABGB) und sonstige Grenzeinrichtungen (§§ 854 f ABGB).
Wird der VN in einem Passivprozess wegen behaupteter unbefugter Eingriffe in das Eigentumsrecht eines Dritten in Anspruch genommen, erfordert die Darlegung der vom Versicherungsschutz umfassten Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dinglichen Rechten, dass der VN den Klagebehauptungen die schlüssige Behauptung entgegensetzt, die ihm vorgeworfenen Handlungen seien in Ausübung seines versicherten dinglichen Rechts erfolgt.