Wenngleich § 29 Abs 1 Sbg BauTG mit der Anordnung von Mindestabständen zwischen Poterien und hölzernen Bauteilen nicht die Verhinderung der Rissbildung in der Poterie an sich bezweckt, so steht jedenfalls die durch den Normverstoß bewirkte intensivere Hitzeeinwirkung auf das Holz im Rechtswidrigkeitszusammenhang
GZ 6 Ob 39/19g, 29.08.2019
OGH: Nach der Rsp verfolgen die in der BauO enthaltenen Schutzgesetze einen bestimmten Schutzzweck, nämlich die Hintanhaltung von Schädigungen oder Gefährdungen. Die BauO bezweckt primär den Schutz der Allgemeinheit vor durch nicht fachgerechte Ausführung von Bauarbeiten ausgelöste Schäden. Sowohl gem § 15 Abs 1 Vlbg BauG als auch gem § 1 Abs 1 Sbg BauTG müssen alle Bauten und sonstigen baulichen Anlagen in ihrer Gesamtheit und allen ihren Teilen so errichtet, gestaltet und ausgestattet sein, dass sie nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der technischen Wissenschaften der Bauaufgabe gerecht werden und im Hinblick auf ihren Verwendungszweck und die örtlichen Verhältnisse den Anforderungen entsprechen. Diese Bestimmungen bezwecken die Verhinderung von Schäden iZm der bestimmungsgemäßen Verwendung von Bauwerken und sonstigen Anlagen und sind damit Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB. Die zur Durchführung dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen verweisen dazu auf den Stand der Technik, wie er sich in den einschlägigen ÖNORMEN widerspiegelt.
IdS besteht kein Zweifel daran, dass es im vorliegenden Fall primär um den in § 1 Abs 1 Z 2 Sbg BauTG genannten Brandschutz geht, wenn § 29 Abs 1 Sbg BauTG anordnet, dass Poterien von hölzernen Bauteilen einen Mindestabstand von 25 cm haben müssen, sind diese aber brandhemmend verkleidet, einen Mindestabstand von 15 cm aufweisen müssen. Dem § 29 Abs 1 letzter Satz Sbg BauTG kann daher nicht der vom Berufungsgericht angenommene enge Schutzzweck unterstellt werden, dass er nicht Risse der Poterie und dadurch entstehende Brände infolge von Setzungen darüber liegender hölzerner Bauteilen, sei es wegen Schneedrucks oder wegen Trocknung des Holzes, verhindern soll. Er bezweckt generell den Brandschutz. Genau diese Gefahr hat sich hier verwirklicht: Die Missachtung der Norm war auch kausal für den Schaden, nämlich durch die Hitzeeinwirkung der heißen Rauchgase auf den darüber befindlichen Rundblock, der sich selbst entzündete. Dass ein größerer Abstand des Holzes zu den Rissen in der Poterie, aus denen die heißen Rauchgase austraten, geeignet gewesen wäre, eine geringere Hitzeeinwirkung auf das Holz und somit eine geringere Gefahr der Selbstentzündung des Holzes zu bewirken, versteht sich von selbst. Mag somit die Norm zwar nicht die Verhinderung der Rissbildung in der Poterie an sich bezwecken, so steht jedenfalls die durch den Normverstoß bewirkte intensivere Hitzeeinwirkung auf das Holz im Rechtswidrigkeitszusammenhang. Der eingetretene Schaden ist daher vom Schutzzweck der Norm erfasst.