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Zivilrecht

OGH: § 28 StVO – zur Frage, ob ein Fahrzeuglenker, der seinen PKW auf einem sowohl zum Linksabbiegen als auch zum Geradeausfahren bestimmten Fahrstreifen ordnungsgemäß zum Linksabbiegen eingeordnet hat, von seinem Vorhaben Abstand nehmen und geradeaus weiterfahren muss, wenn sich von hinten ein Schienenfahrzeug nähert und der Gegenverkehr ein Linksabbiegen nicht zulässt

Die Bestimmung des § 28 Abs 2 StVO, wonach beim Herannahen eines Schienenfahrzeugs andere Straßenbenützer die Gleise so rasch wie möglich zu verlassen haben, dient zwar nicht nur der Sicherheit, sondern auch der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs mit Schienenfahrzeugen; sie begründet aber keine Vorrangregel; diese Verpflichtung gilt überdies nur mit der Maßgabe, dass ihre Befolgung nach der jeweiligen Verkehrslage zeitgerecht möglich ist

29. 10. 2019
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 28 StVO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Linksabbiegen, Herannahen eines Schienenfahrzeugs, Vorrangregel

 
GZ 2 Ob 31/19a, 19.09.2019
 
OGH: Gem § 28 Abs 2 StVO haben, sofern sich aus den Bestimmungen des § 19 Abs 2 bis 6 StVO über den Vorrang nichts anderes ergibt, beim Herannahen eines Schienenfahrzeugs andere Straßenbenützer die Gleise jedenfalls so rasch wie möglich zu verlassen, um dem Schienenfahrzeug Platz zu machen; beim Halten auf Gleisen müssen die Lenker während der Betriebszeiten der Schienenfahrzeuge im Fahrzeug verbleiben, um dieser Verpflichtung nachkommen zu können. Unmittelbar vor und unmittelbar nach dem Überfahren eines Schienenfahrzeugs dürfen die Gleise nicht überquert werden. Bodenmarkierungen für das Einordnen der Fahrzeuge vor Kreuzungen sind ungeachtet der Bestimmungen dieses Absatzes zu beachten. Bodenschwellen oder ähnliche bauliche Einrichtungen, die entlang von Gleisen angebracht sind, dürfen nicht überfahren werden.
 
Die Bestimmung des § 28 Abs 2 StVO, wonach beim Herannahen eines Schienenfahrzeugs andere Straßenbenützer die Gleise so rasch wie möglich zu verlassen haben, dient zwar nicht nur der Sicherheit, sondern auch der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs mit Schienenfahrzeugen. Sie begründet aber keine Vorrangregel. Diese Verpflichtung gilt überdies nur mit der Maßgabe, dass ihre Befolgung nach der jeweiligen Verkehrslage zeitgerecht möglich ist.
 
In der Mitte der Fahrbahn liegende Straßenbahnschienen dürfen in Längsrichtung befahren werden. Beim Einordnen zum Linksabbiegen ist auch der Bereich von in der Straßenmitte gelegenen Straßenbahnschienen zu benützen, sofern nicht ein Schienenfahrzeug herannaht. Naht ein Schienenfahrzeug heran, so sind die Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsänderung nach links bevorsteht – soweit es die Breite der Fahrbahn zulässt und sich aus Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt – auf dem rechts des Gleises befindlichen Fahrstreifen einzuordnen . Ein Schienenfahrzeug „naht heran“, wenn seine Entfernung von dem in Betracht kommenden Straßenbenützer etwa dem Bremsweg entspricht.
 
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies zunächst, dass der Erstbeklagte die auf dem zweiten Fahrstreifen von rechts verlaufenden Straßenbahngleise ohne Verstoß gegen § 28 Abs 2 StVO zum Linksabbiegen befahren durfte. Denn bis zum Beginn des Abbiegemanövers lag die Entfernung zwischen dem von ihm gelenkten Fahrzeug und der nachfolgenden Straßenbahn über den Bremsweg des Straßenbahnzugs. Als das Schienenfahrzeug herannahte, hatte der Erstbeklagte seinen Abbiegevorgang bereits begonnen und das Beklagtenfahrzeug aufgrund des Gegenverkehrs angehalten. Nun war er verpflichtet, die Gleise so rasch wie möglich zu verlassen („zweite Phase“ des Stillstands). Das bedeutet nach stRsp, dass er in seiner Fahrtrichtung weiter zu fahren hatte, sofern das nach der Verkehrslage möglich war. Im vorliegenden Fall war der Erstbeklagte daher verpflichtet, den bereits begonnenen Einbiegevorgang so rasch wie möglich fortzusetzen. Eine Verpflichtung, seine Linksabbiegeposition aufzugeben, bestand hingegen nicht. Der Erstbeklagte war daher auch nicht verpflichtet, seine Fahrtrichtung zu ändern und geradeaus weiterzufahren, selbst wenn ihm dies verkehrsbedingt möglich gewesen wäre.
 
Diese Rechtslage hat der OGH bereits in seinen Entscheidungen 8 Ob 43/82 ZVR 1983/156 und 2 Ob 369, 370/69 ZVR 1970/224 klargestellt. Insbesondere ist der der Entscheidung 2 Ob 369, 370/69 zugrunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Auch dort hatte das vor einer Straßenbahn fahrende Fahrzeug die Straßenbahnschienen zulässigerweise in Längsrichtung befahren und sich darauf zum Linksabbiegen eingeordnet, wobei rechts neben den Schienen eine Fahrbahnbreite von 5,5 m vorhanden war. Der OGH sah lediglich eine Verpflichtung des PKW-Lenkers die Gleise durch Fortsetzung des Einbiegemanövers zu verlassen und verwarf die Argumentation des Berufungsgerichts, für den PKW-Lenker habe angesichts der zur Verfügung stehenden Fahrbahnbreite rechts neben den Schienen keine Notwendigkeit bestanden, sein Einordnen zum Linksabbiegen in der festgestellten Weise einzuleiten oder fortzusetzen. In der Entscheidung 8 Ob 43/82 hatte der Lenker des auf den Straßenbahnschienen zum Linksabbiegen wegen Gegenverkehrs angehaltenen PKW versucht, im Retourgang von den Gleisen auf die Abbiegespur zurückzugelangen.
 
Die Entscheidung 2 Ob 222/06w betraf das Einparken bei Herannahen eines Schienenfahrzeugs und ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar: Dort sprach der OGH aus, dass der PKW-Lenker, der zum Zwecke des Einparkens auf den Schienen gehalten (§ 2 Abs 1 Z 27 StVO) hatte, bei Herannahen des Schienenfahrzeugs seine Fahrt vorwärts fahrend fortsetzen hätte müssen, was mit der Verschärfung der Räumungsverpflichtung für Lenker auf Gleisen haltender Fahrzeuge (§ 28 Abs 2 erster Satz, zweiter Halbsatz StVO) durch die 10. StVO-Novelle (BGBl I 1983/174) begründet wurde. Bis dahin war nach überwiegender Rsp eine ganz kurzfristige Beeinträchtigung des Verkehrs mit Schienenfahrzeugen durch haltende Kraftfahrzeuge in Kauf zu nehmen. Im vorliegenden Fall ist hingegen ein verkehrsbedingtes Anhalten (§ 2 Abs 1 Z 26 StVO) während eines Einbiegevorgangs zu beurteilen.
 
Zutreffend ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Erstbeklagte, dem ein Verlassen der Schienen in seine Fahrtrichtung nach links aufgrund des Gegenverkehrs nicht möglich war, keinen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften zu verantworten hat.
 
 

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