Home

Verkehrsrecht

VwGH: Blutanalyse anlässlich einer Blutabnahme zur Heilbehandlung

Nach der Rsp ist eine aus Gründen der Heilbehandlung erfolgte Blutabnahme samt Auswertung keine unzulässige Verletzung der körperlichen Integrität und fällt auch nicht unter das Verbot des Zwanges zur Selbstbeschuldigung

27. 10. 2019
Gesetze:   § 5 StVO, § 99 StVO, § 4 DSG
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, alkoholisiert, Blutabnahme zur Heilbehandlung, Blutanalyse

 
GZ Ra 2019/02/0110, 11.09.2019
 
VwGH: Ausgehend davon, dass beim Revisionswerber unbestritten eine Blutabnahme zur Heilbehandlung im Spital erfolgte, hat eine solche Blutabnahme nach der Jud mit einer durch irgendeine Vorschrift des § 5 StVO in verbotener Weise erlangten Blutprobe nichts zu tun. Nach dieser Rsp ist eine aus Gründen der Heilbehandlung erfolgte Blutabnahme samt Auswertung keine unzulässige Verletzung der körperlichen Integrität und fällt auch nicht unter das Verbot des Zwanges zur Selbstbeschuldigung. Die das Erkenntnis des VwG tragende Annahme, der Revisionswerber habe ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, ist demnach nicht als rechtswidrig zu erkennen.
 
Auch die vom Revisionswerber behauptete Verletzung des DSG und eine daraus folgende Unzulässigkeit der Verwertung des Ergebnisses der Blutuntersuchung führt nicht zur Zulässigkeit der Revision, wobei sich der Revisionswerber bei seiner Argumentation auf § 4 Abs 3 DSG (offenbar idF BGBl Nr. 24/2018) bezieht.
 
Gem § 4 Abs 3 Z 1 DSG in der genannten Fassung ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilung oder vorbeugende Maßnahmen unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO zulässig, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verarbeitung solcher Daten besteht oder nach Z 2 sich sonst die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergibt.
 
Gem § 21 Abs 6 Z 1 Oö Krankenanstaltengesetz sind Kopien von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Patienten von den Krankenanstalten den Gerichten und Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, auf Grund eines Ersuchens, in dem das öffentliche Interesse begründet wird, ohne Verzug kostenlos auszufolgen.
 
Nach den Aktenlage hat die belBeh vor dem VwG mitgeteilt, sie habe mit Schreiben vom 23. März 2018 das S Klinikum um Übermittlung der Blutauswertung ersucht, weil dieses im Führerscheinentzugsverfahren und im Verwaltungsstrafverfahren von wesentlicher Bedeutung sei. Schon wegen der beiden Verfahren bestand ein öffentliches Interesse an den angefragten Daten, weshalb diese auf Basis der angeführten gesetzlichen Grundlage übermittelt wurden, somit eine Verletzung des DSG nicht vorliegt.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at