Der VwGH hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat; gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen
GZ Ra 2018/01/0187, 03.09.2019
VwGH: Soweit sich die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen gegen die Beweiswürdigung des BVwG mit dem Vorwurf der mangelnden Bedachtnahme auf die Bestellung eines Sachwalters für die Revisionswerberin wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und ihrer damit zusammenhängenden "Aussageunfähigkeit", der undifferenzierten Berücksichtigung der "nicht datierten" schriftlichen Darstellung der Fluchtgründe sowie der Bezugnahme auf Widersprüche der Aussage in der Erstbefragung zur vorgelegten schriftlichen Darlegung der Fluchtgründe wendet, ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iZm der Beweiswürdigung liegt ausschließlich dann vor, wenn das VwG die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat.
Richtig ist, dass der VwGH in seiner mittlerweile gefestigten Rsp zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl hat der VwGH insofern aber betont, dass es nicht generell unzulässig ist, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen. Im vorliegenden Fall stützte sich das BVwG in seiner Beweiswürdigung auf zusätzliche, für sich tragende Erwägungen, denen die Revision nicht entgegentritt, und begegnet die Beweiswürdigung damit keinen Bedenken iSd dargestellten Rsp. Auch sonst vermag die Revision einen derart krassen, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Fehler der Beweiswürdigung des BVwG nicht darzulegen.