Bedarf die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, so kann das VwG von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen, andernfalls belastet die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch das VwG das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit
GZ Ra 2019/02/0110, 11.09.2019
Vom Revisionswerber wird eingewendet, die Revision sei zulässig, weil das VwG das Erkenntnis nicht verkündet habe.
VwGH: Gem § 47 Abs 4 letzter Satz VwGVG sind nach dem Schluss der Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.
Der VwGH hat die Anwendbarkeit der Rsp zu § 51h VStG auf § 47 VwGVG wegen der Gleichartigkeit dieser Bestimmungen bejaht.
Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt den gesetzlichen, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren, Regelfall dar. Ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen. Bedarf die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, so kann das VwG von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen, andernfalls belastet die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch das VwG das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Im Revisionsfall ist nicht zu sehen, welche reiflichen Überlegungen das VwG nach dem Schluss der Verhandlung für die Entscheidung noch anzustellen gehabt hätte, weil weder besondere rechtliche Hürden noch beweiswürdigende Ungereimtheiten eine Fällung des Erkenntnisses direkt nach der Verhandlung unmöglich gemacht haben.
Das angefochtene Erkenntnis war daher gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.