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Verfahrensrecht

VwGH: Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG iZm Sachverständigenbeweis

Eine erforderliche Ergänzung eines Gutachtens bzw Befragung von Sachverständigen oder überhaupt die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens rechtfertigen im Allgemeinen nicht die Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG; die einzelfallbezogene Anwendung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG berührt unter Berücksichtigung der vom VwGH vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung jedoch dann keine grundsätzliche Rechtsfrage, wenn sich das vom VwG solcherart erzielte Ergebnis als vertretbar erweist

27. 10. 2019
Gesetze:   § 28 VwGVG, § 52 AVG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, Erkenntnis, Zurückverweisung, Einholung eines weiteren Gutachtens

 
GZ Ra 2018/04/0115, 08.08.2019
 
VwGH: Der VwGH hat klargestellt, dass eine erforderliche Ergänzung eines Gutachtens bzw Befragung von Sachverständigen oder überhaupt die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens im Allgemeinen nicht die Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG rechtfertigen.
 
Die einzelfallbezogene Anwendung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG berührt unter Berücksichtigung der vom VwGH vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung jedoch dann keine grundsätzliche Rechtsfrage, wenn sich das vom VwG solcherart erzielte Ergebnis als vertretbar erweist.
 
Im vorliegenden Fall führte das VwG aus, es fehle bereits der im Gesetz zwingend vorgesehene Sachverständigenbeweis, weil die vorliegenden lärmtechnischen Messergebnisse entgegen den zwingenden Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes mit einer nicht geeichten Messkombination erzielt worden seien. Zudem sei die Immissionssituation nicht zum Entscheidungszeitpunkt der belBeh (August 2017) ermittelt worden, weil die Messwerte aus den Jahren 2012 und 2013 stammen würden und nicht nachvollziehbar dargelegt worden sei, dass diese Messergebnisse noch aktuell seien. Das lärmmedizinische Gutachten stelle schon deshalb kein taugliches Beweismittel dar, weil es auf nicht verwertbaren lärmtechnischen Grundlagen aufbaue. Das gesamte Ermittlungsverfahren sei schon deshalb neu durchzuführen, weil bereits die lärmtechnischen Ermittlungsergebnisse, die die Beurteilungsbasis für die lärmmedizinische Beurteilung darstellen würden, fehlten.
 
Die Revision vermag mit dem Hinweis in ihrer Zulässigkeitsbegründung darauf, dass die belBeh ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, die Unvertretbarkeit der Rechtsauffassung des VwG, die für die Klärung des rechtlich relevanten Sachverhaltes ausständigen Ermittlungsschritte seien wegen der Unverwertbarkeit der grundlegenden lärmtechnischen Messungen im vorliegenden Fall so gravierend, dass sie ein Vorgehen nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG rechtfertigten, nicht darzutun.
 
Insofern die Revision auf das Einfließen von Schallmessungen aus den Jahren 2014 und 2016 verweist, ohne dies in der Zulässigkeitsbegründung zu konkretisieren, wird nicht aufgezeigt, dass sich aus diesem Vorbringen eine Unvertretbarkeit der rechtlichen Beurteilung des VwG ergibt, zumal das VwG bezugnehmend auf Schallmessungen aus den Jahren 2014 und 2016 deren eingeschränkte Verwertbarkeit nachvollziehbar begründet.
 
 

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