Zu einer Beschwerde nach § 68 EO sind nicht nur die Parteien des Exekutionsverfahrens, sondern auch dritte Personen berechtigt, wenn über Gegenstände, die sich in ihrer Gewahrsame befunden haben, anlässlich eines Exekutionsvollzugs vom Vollstreckungsorgan verfügt wurde
GZ 3 Ob 175/19k, 11.09.2019
OGH: Zu einer Beschwerde nach § 68 EO sind nicht nur die Parteien des Exekutionsverfahrens, sondern auch dritte Personen berechtigt, wenn über Gegenstände, die sich in ihrer Gewahrsame befunden haben, anlässlich eines Exekutionsvollzugs vom Vollstreckungsorgan verfügt wurde. Dass das Rekursgericht den Verpflichteten mit seinem Einwand, sämtliche gepfändeten Fahrnisse seien vermietet, auf eine Vollzugsbeschwerde nach § 68 EO verwies, begründet keine erhebliche Rechtsfrage.