Home

Verfahrensrecht

OGH: Unpfändbare Sachen gem § 250 EO (iZm Inventar eines Lokals)

Angesichts des klaren Wortlauts des § 250 Abs 1 Z 2 EO stellt die Verneinung desen Anwendbarkeit auf das Inventar eines Lokals, das nicht vom Verpflichteten selbst betrieben wird, sondern von einer GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er ist, keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung dar; dass Fahrnisse nicht im Eigentum des Verpflichteten, sondern eines Dritten stehen, macht sie nicht unpfändbar iSd § 39 Abs 1 Z 2 iVm § 250 EO

21. 10. 2019
Gesetze:   § 250 EO, § 39 EO
Schlagworte: Exekutionsverfahren, unpfändbare Sachen, Inventar eines Lokals, GmbH, Alleingesellschafter und Geschäftsführer, im Eigentum eines Dritten

 
GZ 3 Ob 175/19k, 11.09.2019
 
OGH: Gem § 250 Abs 1 Z 2 EO sind bei Personen, die aus persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, sowie bei Kleingewerbetreibenden und Kleinlandwirten die zur Berufsausübung bzw persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände unpfändbar. Angesichts des klaren Wortlauts dieser Bestimmung stellt die Verneinung ihrer Anwendbarkeit auf das Inventar eines Lokals, das nicht vom Verpflichteten selbst betrieben wird, sondern von einer GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er ist, keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.
 
Dass Fahrnisse nicht im Eigentum des Verpflichteten, sondern eines Dritten stehen, macht sie nicht unpfändbar iSd § 39 Abs 1 Z 2 iVm § 250 EO. Die Beurteilung des Rekursgerichts, nur der Eigentümer der Pfandgegenstände könne Widerspruch iSd § 37 EO erheben, steht deshalb von vornherein nicht in Widerspruch zu der vom Revisionsrekurswerber ins Treffen geführten Entscheidung 3 Ob 121/76, wonach der Verpflichtete grundsätzlich die Unzulässigkeit der Exekutionsführung (§ 39 Abs 1 Z 2 EO) in allen Fällen von Exekutionsbefreiung oder -beschränkungen auch dann geltend machen kann, wenn die Pfandsache nicht in seinem Eigentum steht.
 
Die Beurteilung des Rekursgerichts, in einem Lokal eingebaute Einrichtungsgegenstände seien üblicherweise zerstörungsfrei entfernbar, begründet keine erhebliche Rechtsfrage.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at