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Verfahrensrecht

OGH: Kenntnis von neuen Tatsachen / Auffinden von Beweismittel – zur Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO

Eine Wiederaufnahme ist dann ausgeschlossen, wenn die Partei die Beweismittel bei Anwendung ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit hätte finden können; die Voraussetzung, dass der zu beseitigende Nachteil ohne Verschulden der Partei entstanden sein muss, ist streng zu nehmen; nur wenn die Partei im Vorprozess das Anbot von Beweismitteln unterließ, mit deren Vorhandensein sie auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht rechnen musste, liegt kein Verschulden vor

21. 10. 2019
Gesetze:   § 530 ZPO
Schlagworte: Wiederaufnahme, Kenntnis von neuen Tatsachen, Auffinden von Beweismittel, Verschulden, Verstoß gegen die prozessuale Diligenzpflicht

 
GZ 7 Ob 55/19t, 28.08.2019
 
OGH: Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit der Wiederaufnahmsklage angefochtenen Urteils zu beseitigen, nicht aber, Fehler der Partei bei Führung des Vorprozesses zu korrigieren.
 
Der Wiederaufnahmskläger ist deshalb dafür beweispflichtig, dass er ohne sein Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen vor Schluss der Verhandlung geltend zu machen. Ein Verstoß gegen die prozessuale Diligenzpflicht kann auch darin bestehen, dass eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um sich die zur Dartuung ihres Prozessstandpunkts erforderlichen Beweismittel (etwa auch eine Krankengeschichte) zu verschaffen. Eine Wiederaufnahme ist daher dann ausgeschlossen, wenn die Partei die Beweismittel bei Anwendung ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit hätte finden können. Die Voraussetzung, dass der zu beseitigende Nachteil ohne Verschulden der Partei entstanden sein muss, ist streng zu nehmen. Nur wenn die Partei im Vorprozess das Anbot von Beweismitteln unterließ, mit deren Vorhandensein sie auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht rechnen musste, liegt kein Verschulden vor.
 
Ob der Wiederaufnahmskläger die nach § 530 Abs 2 ZPO iVm § 1297 ABGB zumutbare Sorgfalt angewendet hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
 
Hier ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass der wiederaufnahmsklagende Versicherer um die Bedeutung des im Lebensversicherungsantrag nicht angegebenen zweiten Krankenhausaufenthalts im September 2009 wusste und bei aufmerksamen Studium der Aussage des Hausarztes den zweiten Krankenhausschlussbericht aus diesem Monat rechtzeitig beischaffen hätte können, weil zwischen dessen Einvernahme und dem Schluss der Verhandlung mehr als ein Jahr lag und auch in dieser Zeit das aufmerksame Studium der Zeugenaussagen, das nach Ergehen das Ersturteils zur Anfrage an das Krankenhaus führte, erfolgen hätte können und müssen.
 
Das Berufungsgericht mag zwar iSd Revisionsvorbringens teilweise den fraglichen zweiten Krankenhausaufenthalt vom September 2009 mit dem ersten vermischt haben, insgesamt hält sich sein rechtliches Ergebnis in Zusammenhalt mit den Ausführungen des Erstgerichts aber im Rahmen der angeführten Rsp und ist nicht zu beanstanden.
 
 

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