Zur Bestimmtheit eines Begehrens ist nicht erforderlich, dass alle Identifizierungsangaben im Begehren selbst erschöpfend wiedergegeben werden; es kann auch auf Urkunden oder auf andere Unterlagen verwiesen werden, wenn diese zu einem integrierenden Bestandteil des Begehrens gemacht werden; welche Anforderungen an die Konkretisierung des Klagebegehrens zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab
GZ 6 Ob 73/19g, 29.08.2019
OGH: Ein Räumungsbegehren muss klar zum Ausdruck bringen, welche Objekte geräumt werden sollen. Die Festlegung der Forderung selbst, also die Formulierung eines bestimmten Begehrens, kann nicht dem Gericht überlassen werden, wobei die Anforderungen nach einer entsprechenden Individualisierung auch nicht überspannt werden dürfen. Zur Bestimmtheit eines Begehrens ist nicht erforderlich, dass alle Identifizierungsangaben im Begehren selbst erschöpfend wiedergegeben werden; es kann auch auf Urkunden oder auf andere Unterlagen verwiesen werden, wenn diese zu einem integrierenden Bestandteil des Begehrens gemacht werden. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Klagebegehrens zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen besteht die Werbetafel zwar aus zwei Seiten mit Werbung, wobei die zwei Seiten im spitzen Winkel als nach hinten offenes Dreieck konstruiert sind. Das Lichtbild Beilage ./A, das integrierter Bestandteil sowohl des Klagebegehrens als auch des erstinstanzlichen Urteilsspruchs ist, zeigt allerdings bloß eine der beiden Seiten – Klagebegehren und Urteilsspruch sprechen von der sichtbaren Werbetafel –, deren Beseitigung angestrebt und angeordnet wurde, worauf die Kläger in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend hinweisen. Mangelnde Bestimmtheit des Begehrens bzw des Urteilsspruchs (§ 7 EO), die die Beklagte erstmals im Revisionsverfahrens behauptet, liegt somit nicht vor.