Home

Wirtschaftsrecht

OGH: Zum Stimmrechtsausschluss nach § 39 Abs 4 GmbHG

Zur Einleitung eines Rechtsstreits zählen auch schon Vorbereitungsmaßnahmen; daher kommt der Stimmrechtsausschluss auch zum Tragen, wenn ein Beschluss darüber gefasst werden soll, ob ein bestimmter Anspruch gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemacht werden soll

21. 10. 2019
Gesetze:   § 39 GmbHG, § 41 GmbHG
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH, Gesellschafterbeschluss, Anfechtung, Stimmverbot, Beteiligung des Gesellschafters an Drittgesellschaften, mittelbare Betroffenheit, Quotenvergleich

 
GZ 6 Ob 104/19s, 29.08.2019
 
OGH: Gem § 39 Abs 4 GmbHG hat, wer durch die Beschlussfassung von einer Verpflichtung befreit oder wem ein Vorteil zugewendet werden soll, weder im eigenen noch im fremden Namen ein Stimmrecht. Das Gleiche gilt für eine Beschlussfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit einem Gesellschafter oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft. Zur Einleitung eines Rechtsstreits zählen auch schon Vorbereitungsmaßnahmen. Daher kommt der Stimmrechtsausschluss auch zum Tragen, wenn ein Beschluss darüber gefasst werden soll, ob ein bestimmter Anspruch gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemacht werden soll. Der Stimmrechtsausschluss eines Gesellschafters bringt es mit sich, dass der Beschluss mit der Mehrheit der übrigen an der Abstimmung teilnehmenden Gesellschafter gefasst werden kann. Die Nichtbeachtung eines Stimmrechtsausschlusses ist ein Anfechtungsgrund nach § 41 Abs 1 Z 1 GmbHG. Die Anfechtung kann aber nur dann erfolgreich sein, wenn die zu Unrecht gezählten oder nicht gezählten Stimmen für das Abstimmungsergebnis ausschlaggebend waren.
 
Das GmbHG kennt bei Interessenkollisionen kein generelles Stimmverbot. § 39 Abs 4 GmbHG kann allerdings auch analog angewendet werden, wobei die ratio der Vorschrift entscheidend ist: Das Stimmverbot darf nur auf Fälle erstreckt werden, die von einer den gesetzlich normierten Tatbeständen vergleichbaren institutionell bedingten Interessenkollision gekennzeichnet sind. Ein Gesellschafter ist daher bei einer Abstimmung, die ein mit ihm geschlossenes Rechtsgeschäft iSd § 39 Abs 4 GmbHG zum Gegenstand hat, vom Stimmrecht unabhängig davon ausgeschlossen, ob sich das betreffende Geschäft für die Gesellschaft vorteilhaft oder nachteilig auswirken kann. § 39 Abs 4 GmbHG ist auch dann anzuwenden, wenn etwa eine juristische Person Gesellschafter der GmbH ist und einer oder mehrere ihrer Gesellschafter oder Vertreter befangen sind; es kommt dann auf die Frage an, ob die juristische Person durch den Gesellschafter oder Vertreter vollständig beherrscht wird, dh die Ausübung des Stimmrechts seiner alleinigen Willensentschließung unterliegt. Auch wenn das Gesetz keinen ausdrücklichen Stimmrechtsausschluss des Gesellschafters bei der Beschlussfassung über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit einer Gesellschaft kennt, an der er selbst beteiligt ist, wird doch auch eine mittelbare Betroffenheit durch eine Beteiligung des Gesellschafters am Vertragspartner anerkannt. Die Gefahr einer von gesellschaftsfremden Interessen geleiteten Stimmabgabe, der § 39 Abs 4 GmbHG vorbeugen will, besteht umso eher, je höher die Beteiligung des Gesellschafters an der Drittgesellschaft ist, indiziert dies doch die Bedeutung, die die Beteiligung für ihn hat. Zusätzlich kann die Ausübung von Organfunktionen in der Drittgesellschaft oder ein sonstiges unternehmerisches Interesse an der Drittgesellschaft eine derartige Gefahr nahelegen. Eine bloße Minderheitsbeteiligung reicht idR nicht für die Vermutung aus, der Gesellschafter werde allein aufgrund seiner Beteiligung an der Drittgesellschaft sein Interesse an der Drittgesellschaft über das der GmbH stellen. Diese Vermutung besteht insbesondere nicht bei geringen Beteiligungen. Bei höheren Beteiligungen ist ein bloßes Abstellen auf einen Quotenvergleich der Beteiligungsverhältnisse bei der GmbH und der Drittgesellschaft nicht ausreichend.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at