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Strafrecht

OGH: Tod nach Überlassen / Aufbereiten des Suchtgifts

Die Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstschädigung oder -verletzung ist (anders als die Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbsttötung [§ 78 StGB]) mit Blick auf den Grundsatz der Selbstbestimmung und Selbstverantwortung jedes Menschen (Autonomieprinzip) mangels Vorliegens eines deliktstypisch sozial-inadäquat gefährlichen Verhaltens straflos

21. 10. 2019
Gesetze:   § 12 StGB, § 83 StGB, § 86 StGB
Schlagworte: Tod nach Überlassen / Aufbereiten des Suchtgifts, Beteiligter

 
GZ 15 Os 30/19d, 29.05.2019
 
OGH: Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB ist, wer sonst – auf andere Weise als durch Bestimmung (vgl § 12 zweiter Fall StGB) – zur Ausführung einer strafbaren Handlung beiträgt, also ein Verhalten setzt, das die Tatbildverwirklichung durch einen anderen ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst fördert und für den Tatablauf kausal ist. Mit „strafbarer Handlung“, zu welcher der Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB beiträgt, ist dessen eigene strafbare Handlung (als Gattungsbegriff für sämtliche gesetzliche Tatbestände) gemeint, also jenes Delikt, das nach § 13 StGB allein durch seine eigene subjektive Tatseite determiniert ist.
 
Den Tatbestand der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 86 Abs 2 StGB verwirklicht, wer einen anderen (vorsätzlich [§ 7 Abs 1 StGB]) am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch fahrlässig dessen Tod herbeiführt.
 
Das Injizieren von eine Vergiftung (iSe pathologischen Veränderung im Körper) bewirkendem Suchtgift stellt zumindest eine Gesundheitsschädigung dar, im Fall von über den bloßen Stich mit der Injektionsnadel hinausgehenden Verletzungen (etwa in Form von Blutergüssen) auch eine Körperverletzung.
 
Wer einem anderen vorsätzlich Suchtgift injiziert, verwirklicht demnach idR § 83 Abs 1 StGB, im Fall der fahrlässigen Herbeiführung dessen Todes § 86 Abs 2 StGB.
 
Tatobjekt des § 86 Abs 2 StGB (wie aller anderen Körperverletzungsdelikte) ist „ein anderer“, also jeder vom Täter verschiedene Mensch, weshalb Selbstverletzungen grundsätzlich nicht tatbestandsmäßig sind.
 
Aus Sicht eines Beteiligten nach § 12 dritter Fall StGB ist der sich selbst Verletzende „ein anderer“, sodass die Tatbestandsmäßigkeit zwar nicht von Vornherein ausscheidet, aber nur eingeschränkt zu bejahen ist:
 
Die Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstschädigung oder -verletzung ist (anders als die Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbsttötung [§ 78 StGB]) mit Blick auf den Grundsatz der Selbstbestimmung und Selbstverantwortung jedes Menschen (Autonomieprinzip) mangels Vorliegens eines deliktstypisch sozial-inadäquat gefährlichen Verhaltens straflos. Denn setzt sich jemand freiwillig und selbstverantwortlich einer bestimmten Gefahrenlage aus und ist er sich des damit verbundenen Risikos bewusst, hat er die ihm daraus erwachsenden Gefahren selbst zu tragen. Deren Realisierung ist einem Dritten, der an einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung mitgewirkt hat, nicht anzulasten. Nicht nach §§ 83 ff StGB strafbar macht sich demnach, wer zum eigenverantwortlichen gesundheitsschädigenden oder körperverletzenden Suchtgiftkonsum eines anderen durch Überlassen oder Aufbereiten des Suchtgifts beiträgt.
 
Nur wenn dem sich selbst verletzenden Opfer die Eigenverantwortlichkeit fehlt (etwa aufgrund seines geringen Alters, zufolge Krankheit, Berauschung, Schock, gravierender Beurteilungs- oder Willensmängel), findet das Autonomieprinzip seine Grenzen. Diesfalls kommt (Vorsatz des Täters auf das Fehlen der Eigenverantwortlichkeit des Opfers begründende Umstände vorausgesetzt) Strafbarkeit des sich an der Verletzung eines anderen Beteiligenden nach (hier:) §§ 12 dritter Fall, 86 Abs 2 StGB in Betracht.
 
Ausgehend von den gegenständlichen Urteilsfeststellungen hat sich S***** das zu seiner tödlichen Morphinvergiftung führende Suchtgift selbst injiziert. (Ausreichende) Konstatierungen zum Fehlen seiner Eigenverantwortlichkeit (und zu einem darauf bezogenen Vorsatz der G*****) wurden nicht getroffen, weshalb die Subsumtion nach §§ 12 dritter Fall, 86 Abs 2 StGB rechtlich verfehlt ist und das Urteil das Gesetz in den genannten Bestimmungen verletzt.
 
 

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