Nach Auffassung des Senats ist § 765 Abs 2 ABGB dahin auszulegen, dass damit nur die Geldzahlungspflicht des Erben auf ein Jahr nach dem Tod des Erblassers aufgeschoben werden soll, nicht aber die Einleitung eines Pflichtteilsprozesses; sollte dieser vor Ablauf der Jahresfrist beendet sein, wäre die Leistungsfrist nach § 409 ZPO gerichtlich so zu bestimmen, dass dem Pflichtteilsschuldner die gesamte Jahresfrist bis zur Leistung des Geldpflichtteils zur Verfügung bleibt
GZ 2 Ob 49/19y, 19.09.2019
OGH: Die Regelung des § 765 Abs 2 ABGB wurde ausweislich der Materialien deshalb getroffen, weil die Entrichtung des Pflichtteils in Geld binnen Jahresfrist nach dem Tod des Erblassers als „völlig unrealistisch“ angesehen wurde und der Verlassenschaft bzw dem Erben Zeit gegeben werden sollte, sich einen Überblick zu verschaffen und die Verlassenschaft zu sichten. Dass diese Klärung und Sichtung nicht auch gleichzeitig mit einem parallel laufenden Prozess über den Pflichtteilsanspruch erfolgen könnte, in dem diese Themen idR ohnehin als Vorfragen zu prüfen sind, ist auf Basis des intendierten Zwecks der Regelung nicht anzunehmen. Ebenso wenig ist der Regelung zu entnehmen, dass damit dem Pflichtteilsschuldner bis zur Entrichtung des Geldpflichtteils nicht nur die gesetzliche Jahresfrist, sondern daran anschließend auch die für einen streitigen Pflichtteilsprozess erforderliche Zeit verschafft werden sollte.
Nach Auffassung des Senats ist § 765 Abs 2 ABGB daher dahin auszulegen, dass damit nur die Geldzahlungspflicht des Erben auf ein Jahr nach dem Tod des Erblassers aufgeschoben werden soll, nicht aber die Einleitung eines Pflichtteilsprozesses. Sollte dieser vor Ablauf der Jahresfrist beendet sein, wäre die Leistungsfrist nach § 409 ZPO gerichtlich so zu bestimmen, dass dem Pflichtteilsschuldner die gesamte Jahresfrist bis zur Leistung des Geldpflichtteils zur Verfügung bleibt.