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Zivilrecht

OGH: § 275 ABGB – Unzumutbarkeit der Übernahme der Erwachsenenvertretung

Das Rekursgericht verneinte die vom Erwachsenenvertreter ausschließlich mit der hohen Zahl der hinsichtlich des Betroffenen anhängigen Verfahren begründete Unzumutbarkeit der Übernahme der Erwachsenenvertretung; ausgehend davon, dass der bestellte Erwachsenenvertreter neben dem mit der konkreten Erwachsenenvertretung verbundenen Aufwand gar keine Umstände anführte, die die Übernahme der Erwachsenenvertretung unzumutbar erscheinen ließen, erweist sich die Beurteilung des Rekursgerichts jedenfalls als vertretbar; die im Revisionsrekurs geäußerte Befürchtung, durch die Beantragung von Verfahrenshilfe für den Betroffenen werde keine Entlastung des Erwachsenenvertreters erreichbar sein, ist nicht geeignet, eine im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende Korrekturbedürftigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen, da auch dieses Vorbringen keine Belastungsfaktoren nennt, die über den mit der konkreten Bestellung verbundenen Arbeitsaufwand hinausgingen

21. 10. 2019
Gesetze:   § 275 ABGB
Schlagworte: Erwachsenenvertretung, Rechtsanwalt, Unzumutbarkeit der Übernahme

 
GZ 6 Ob 143/19a, 24.09.2019
 
OGH: Rechtsanwälte müssen auch nach § 275 ABGB idF des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes (BGBl I 2017/59) gerichtliche Erwachsenenvertretungen grundsätzlich übernehmen, sofern nicht ein in dieser Bestimmung genannter Ablehnungsgrund vorliegt. Ob die vorgetragenen Argumente des Rechtsanwalts, welche seiner Ansicht nach die Übernahme der konkreten Erwachsenenvertretung unzumutbar machen, im Einzelfall gerechtfertigt sind, wirft grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG auf.
 
Bei mehr als fünf gerichtlichen Erwachsenenvertretungen wird die Unzumutbarkeit gem § 275 Z 3 ABGB (widerleglich) vermutet; darüber hinaus müssen die Umstände, die der in Aussicht genommenen Person die Übernahme unzumutbar machen, von dieser konkret geltend gemacht werden. Nur eine konkrete individuelle und extreme berufliche Belastung führt zur Unzumutbarkeit gem § 275 Z 3 AußStrG. Allgemeine Behauptungen des als Erwachsenenvertreter in Aussicht genommenen Rechtsanwalts über den Kanzleibetrieb, die nicht über das hinausgehen, was auf jede durchschnittliche Rechtsanwaltskanzlei zutrifft, reichen ebenso wenig aus wie Behauptungen über eine nicht näher konkretisierte Arbeitsbelastung, weil andernfalls der verfolgte Gesetzeszweck einer raschen Fürsorge für die Betroffenen nicht gewährleistet werden könnte.
 
Das Rekursgericht verneinte die vom Erwachsenenvertreter ausschließlich mit der hohen Zahl der hinsichtlich des Betroffenen anhängigen Verfahren begründete Unzumutbarkeit der Übernahme der Erwachsenenvertretung.
 
Ausgehend davon, dass der bestellte Erwachsenenvertreter neben dem mit der konkreten Erwachsenenvertretung verbundenen Aufwand gar keine Umstände anführte, die die Übernahme der Erwachsenenvertretung unzumutbar erscheinen ließen, erweist sich die Beurteilung des Rekursgerichts jedenfalls als vertretbar.
 
Die im Revisionsrekurs geäußerte Befürchtung, durch die Beantragung von Verfahrenshilfe für den Betroffenen werde keine Entlastung des Erwachsenenvertreters erreichbar sein, ist nicht geeignet, eine im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende Korrekturbedürftigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen, da auch dieses Vorbringen keine Belastungsfaktoren nennt, die über den mit der konkreten Bestellung verbundenen Arbeitsaufwand hinausgingen.
 
 

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