Die Obsorge beider Eltern setzt ein gewisses Mindestmaß an Kontakt zwischen den Eltern und zum Kind voraus, sodass bei räumlicher Entfernung der Eltern elektronische Kommunikationsmedien an Wichtigkeit gewinnen; ob diese ausreichen, ist eine Frage des Einzellfalls; es wurde wiederholt betont, dass es in der Kommunikation zwischen den Eltern als Grundlage für eine verantwortungsvolle Kooperation in erster Linie auf die jeweilige Bereitschaft zum Informationsaustausch und nicht auf die Art der Nachrichtenübermittlung ankommt; auch mittels elektronischer Kommunikationsmedien kann durchaus auf einer sachlichen Ebene miteinander kommuniziert werden; dies wurde auch schon bei Wohnsitzen der Eltern in verschiedenen Staaten grundsätzlich bejaht
GZ 7 Ob 123/19t, 18.09.2019
OGH: Gem § 177 Abs 2 ABGB kommt dann, wenn die Eltern im Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet sind, der Mutter die alleinige Obsorge zu, was grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich ist.
Seit dem KindNamRÄG 2013 kann aber der Vater auch gegen den Willen der Mutter an der Obsorge beteiligt oder zur Gänze mit ihr betraut werden. Nach dieser neuen Rechtslage ist für die Obsorgeregelung ausschließlich das Kindeswohl maßgeblich. Das Kindesinteresse ist dem Willen der Eltern übergeordnet. Für die Anordnung der beiderseitigen Obsorge ist daher die Beurteilung maßgebend, ob die Interessen des Kindes auf diese Weise am besten gewahrt werden können. Im Gegensatz zur Rechtslage davor soll nunmehr die Obsorge beider Elternteile eher die Regel sein, insbesondere, wenn eine „normale“ familiäre Situation zwischen den Eltern und auch zwischen den Eltern und dem Kind besteht.
§ 180 Abs 1 ABGB ordnet eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung an, sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht. Das Gericht hat von Amts wegen zu beurteilen, ob es eine solche Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung einleitet oder ob es ohne eine solche endgültig über die Obsorge und den Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut werden soll, entscheidet.
Das Gesetz stellt keine näheren Kriterien dafür auf, ob eine Alleinobsorge eines Elternteils oder eine Obsorge beider Eltern anzuordnen ist. Es kommt darauf an, ob die Alleinobsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider Eltern dem Wohl des Kindes besser entspricht. Eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Eltern setzt aber ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider voraus. Um Entscheidungen gemeinsam iSd Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen. Es ist also eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob bereits jetzt eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden ist oder ob zumindest in absehbarer Zeit mit einer solchen gerechnet werden kann. Zu beachten ist aber, dass der die Alleinobsorge anstrebende bzw innehabende Elternteil die Kooperation und Kommunikation nicht schuldhaft verweigern oder erschweren darf, weil er es ansonsten in der Hand hätte, die Belassung bzw Anordnung der beiderseitigen Obsorge einseitig zu verhindern. Zur Herstellung der erforderlichen Gesprächsbasis kann bei ausreichender Aussicht auf Erfolg auch auf die vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Mittel des § 107 Abs 3 AußStrG zurückgegriffen werden.
Das Rekursgericht hat das Hindernis für eine gemeinsame Obsorge in der zukünftigen räumlichen Entfernung der Eltern gesehen. Wann die Mutter tatsächlich nach Norwegen zurückzukehren plant, steht aber noch nicht konkret fest. Abgesehen davon steht dieser Umstand der Anordnung der gemeinsamen Obsorge grundsätzlich nicht entgegen:
Die Obsorge beider Eltern setzt ein gewisses Mindestmaß an Kontakt zwischen den Eltern und zum Kind voraus, sodass bei räumlicher Entfernung der Eltern elektronische Kommunikationsmedien an Wichtigkeit gewinnen. Ob diese ausreichen, ist eine Frage des Einzellfalls. Es wurde wiederholt betont, dass es in der Kommunikation zwischen den Eltern als Grundlage für eine verantwortungsvolle Kooperation in erster Linie auf die jeweilige Bereitschaft zum Informationsaustausch und nicht auf die Art der Nachrichtenübermittlung ankommt. Auch mittels elektronischer Kommunikationsmedien kann durchaus auf einer sachlichen Ebene miteinander kommuniziert werden. Dies wurde auch schon bei Wohnsitzen der Eltern in verschiedenen Staaten grundsätzlich bejaht.
Der Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass bereits die Distanz der geplanten Wohnsitze der Eltern gegen die gemeinsame Obsorge spricht, widerspricht damit der Judikatur.
Damit abschließend über die Anträge des Vaters entschieden werden kann, bedarf es aber weiterer Feststellungen:
Es sind für jetzt und die absehbare Zukunft allfällige Planung der Rückkehr der Mutter nach Norwegen einerseits die besonderen Betreuungsbedürfnisse des Kindes und andererseits die jeweilige berufliche Situation der Eltern und ihre Betreuungsmöglichkeiten genauso zu klären, wie die Frage, wie die Eltern die Kommunikation und die Betreuung des Kindes in diesem Fall gestalten wollen.
Erst nach dieser Verbreiterung des Sachverhalts kann abschließend beurteilt werden, ob für die gemeinsame Obsorge eine ausreichende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit und Bereitschaft dazu zwischen den Eltern besteht und ob diese im Interesse des Kindeswohls liegt, zutreffendenfalls, in welchem Haushalt das Kind seinem Wohl entsprechend hauptsächlich betreut werden soll .