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Zivilrecht

OGH: Begehren auf Entfernung der „Überbauung“

Die Beurteilung des Hereinragens der Wärmedämmung und der Attikaverblechung des Gebäudes der Beklagten in den „Luftraum“ der Kläger um (insgesamt) ca 16 cm (dass die Bauteile weiter hereinragen, ergibt sich aufgrund der festgestellten „Messtoleranz“ nicht) als bloß geringfügig hält sich im Rahmen der Rsp; da nicht einmal ansatzweise erkennbar ist, dass die Kläger durch den „Überbau“ von irgendeinem Nachteil betroffen wären (konkrete – auch künftige – Vorteile einer Entfernung der [geringfügigen] Überbauung legen die Revisionswerber nicht dar), wohingegen die mit einem Rückbau des Bauwerks der Beklagten verbundenen massiven Aufwendungen offensichtlich sind, ein bewusstes Überbauen durch die Beklagte nicht behauptet wurde und sich den erstgerichtlichen Ausführungen insgesamt entnehmen lässt, dass die Klageführung in diesem Punkt auf eine Schädigung der Beklagten abzielt, ist die Beurteilung des „Entfernungsbegehrens“ als rechtsmissbräuchlich unbedenklich

21. 10. 2019
Gesetze:   § 354 ABGB, § 1295 ABGB
Schlagworte: Begehren auf Entfernung der „Überbauung“, Rechtsmissbrauch

 
GZ 1 Ob 62/19b, 25.09.2019
 
OGH: Das Recht des Grundstückseigentümers wird durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt. Rechtsmissbrauch (Schikane) ist aber nicht erst dann anzunehmen, wenn demjenigen, der sein Recht ausübt, jedes andere Interesse abgesprochen werden muss als jenes, dem Anderen Schaden zuzufügen, sondern bereits dann, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund steht und daher andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, oder wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht. Bei einem geringfügigen Grenzüberbau kann der Schikaneeinwand des Bauführers berechtigt sein, wenn eine Verhaltensweise des Grundnachbarn vorliegt, die weit überwiegend auf eine Schädigung des Bauführers abzielt, und die Wahrung und Verfolgung der sich aus der Freiheit des Eigentums ergebenden Rechte deutlich in den Hintergrund tritt. Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist jeweils aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
 
Der OGH erachtete etwa das Hineinragen von Betonfundamenten (von Zaunstehern) unter der Erdoberfläche 15 bis 20 cm in das Nachbargrundstück (8 Ob 39/09g), eine über eine Länge von 19,6 m 19 bis 32 cm auf fremdem Grund errichtete Mauer (3 Ob 216/15h) oder eine Überbauung durch einen Zubau an der Grundstücksgrenze mit einer Länge von 10,16 m und einer Breite von 23 cm in einer Höhe von ca 3 bis 7,5 m (9 Ob 32/02z) als bloß geringfügig.
 
Die Beurteilung des Hereinragens der Wärmedämmung und der Attikaverblechung des Gebäudes der Beklagten in den „Luftraum“ der Kläger um (insgesamt) ca 16 cm (dass die Bauteile weiter hereinragen, ergibt sich aufgrund der festgestellten „Messtoleranz“ nicht) als bloß geringfügig hält sich im Rahmen dieser Rsp. Die in der Revision angeführten Entscheidungen zur Pflicht des Bauführers, sich über den Grenzverlauf zu informieren, betreffen die Frage des Eigentumserwerbs durch Bauführung und sind für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Da nicht einmal ansatzweise erkennbar ist, dass die Kläger durch den „Überbau“ von irgendeinem Nachteil betroffen wären (konkrete – auch künftige – Vorteile einer Entfernung der [geringfügigen] Überbauung legen die Revisionswerber nicht dar), wohingegen die mit einem Rückbau des Bauwerks der Beklagten verbundenen massiven Aufwendungen offensichtlich sind, ein bewusstes Überbauen durch die Beklagte nicht behauptet wurde und sich den erstgerichtlichen Ausführungen insgesamt entnehmen lässt, dass die Klageführung in diesem Punkt auf eine Schädigung der Beklagten abzielt, ist die Beurteilung des „Entfernungsbegehrens“ als rechtsmissbräuchlich unbedenklich.
 
 

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