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Zivilrecht

OGH: Zur Zumutbarkeit von Veranlassungen gegenüber Vermietern als mittelbare Störer

Die Mittel, das störende Verhalten abzustellen, bleiben dem mittelbaren Störer überlassen; das gilt auch für einen wegen Störungshandlungen seines Bestandnehmers in Anspruch genommenen Vermieter; diesem bleibt somit die Wahl, auf welche Weise er die vom „störenden“ Bestandnehmer zu beachtenden Unterlassungen erwirkt; wenn offenkundig kein anderes Mittel geeignet ist, die Störung abzustellen, kann auch ein Begehren auf Beendigung des mit dem unmittelbaren Störer bestehenden Mietvertrags zulässig sein

21. 10. 2019
Gesetze:   § 523 ABGB, § 472 ff ABGB, §§ 1090 ff ABGB
Schlagworte: Bestandrecht, Erweiterung der Servitut, mittelbarer Störer, Vermieter

 
GZ 10 Ob 54/19t, 13.09.2019
 
OGH: Ein Unterlassungsanspruch kann sich auch gegen denjenigen richten, der die Störung nur mittelbar veranlasst hat. Im Fall der Erweiterung einer Servitut umfasst der Unterlassungsanspruch gegen den mittelbaren Störer auch dessen Verpflichtung, auf die unmittelbar störenden Dritten Einfluss zu nehmen, damit die Ausdehnung der Servitut unterbleibt.
 
Die Mittel, das störende Verhalten abzustellen, bleiben dem mittelbaren Störer überlassen. Das gilt auch für einen wegen Störungshandlungen seines Bestandnehmers in Anspruch genommenen Vermieter. Diesem bleibt somit die Wahl, auf welche Weise er die vom „störenden“ Bestandnehmer zu beachtenden Unterlassungen erwirkt. Wenn offenkundig kein anderes Mittel geeignet ist, die Störung abzustellen, kann auch ein Begehren auf Beendigung des mit dem unmittelbaren Störer bestehenden Mietvertrags zulässig sein.
 
Von diesen Grundsätzen der Rsp weicht die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht ab. Inwiefern das Berufungsgericht seinen Wertungsspielraum überschritten haben sollte, wird in der Revision nicht aufgezeigt. Dem Standpunkt, aus der tatsächlichen Inanspruchnahme der direkten Klageführung gegen die unmittelbaren Störer resultiere die Unzumutbarkeit von Maßnahmen gegen die mittelbaren Störer, ist entgegenzuhalten, dass sich der Mieter auch nach Erhebung der Besitzstörungsklage gegen ihn nicht von weiteren Störungshandlungen abhalten ließ.
 
Bei einem Klagebegehren auf Unterlassung künftiger (gleichartiger) Störungen bzw Eingriffe ist eine gewisse allgemeine Fassung des Begehrens iVm Einzelverboten erforderlich, um eine Umgehung nicht allzu leicht zu machen. Dem entspricht die Formulierung des Klagebegehrens, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, jede Erweiterung der Dienstbarkeit, insbesondere durch das Abstellen von Fahrzeugen, zu unterlassen.
 
 

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