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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob der Versicherungsnehmer bei einer Einbruchsdiebstahlversicherung auch jene Versicherungssumme in Anspruch nehmen darf, die für eine weniger diebstahlsichere Verwahrung vereinbart ist

Weil die qualifizierte Verwahrung (temporär außerhalb von Behältnissen) zugleich die Voraussetzungen der einfacheren Verwahrung (ständig außerhalb von Behältnissen) erfüllt, muss ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass die bloß temporär außerhalb von Behältnissen verwahrten Waren jedenfalls auch unter der Position „ständig außerhalb von Behältnissen) verwahrt versichert sind; liegt daher der Wert der der Position „ständig außerhalb von Behältnissen“ zuzuordnenden gestohlenen Waren unter und jener der der Position „temporär außerhalb von Behältnissen“ zuzuordnenden gestohlenen Waren über der jeweils vereinbarten Versicherungssumme, so könnte im vorliegenden Fall für letztere eine weitere Entschädigung aus der Versicherungssumme der Position „Waren und Vorräte ständig außerhalb eines Behältnisses“ in Betracht kommen

21. 10. 2019
Gesetze:   Art 3 AEB 2010, § 54 VersVG, § 914 ABGB
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Einbruchsdiebstahlversicherung, qualifizierte / einfachere Verwahrung, weitere Entschädigung

 
GZ 7 Ob 97/19v, 18.09.2019
 
OGH: Voranzustellen ist, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht davon gesprochen werden kann, dass die Klägerin ihren Anspruch lediglich auf Pkt 4. des Versicherungsvertrags (Waren temporär außerhalb von Behältnissen) gründet, weil sie Vitrinen und Schaufenster als „Behältnisse“ qualifizierte. Bereits im erstgerichtlichen Verfahren – wie auch in der Berufungsbeantwortung – führte die Klägerin aus, dass die Aufbewahrungsverpflichtung in zwei Klauseln („Waren ständig außerhalb von Behältnissen“ und „Waren temporär außerhalb von Behältnissen“) geregelt und Versicherungsschutz von jeweils 51.141,33 EUR vereinbart worden sei. Beide Klauseln würden zur Anwendung gelangen, weil sie die Waren zum Teil „ständig außerhalb von Behältnissen (Schaufenster, Geschäftslokal)“ und zum Teil „temporär außerhalb von Behältnissen (versperrte Vitrinen)“ aufbewahrt habe.
 
Nach § 54 VersVG umfasst eine Versicherung, die für einen Inbegriff von Sachen genommen wurde, die jeweils zum Inbegriff gehörenden Sachen.
 
In einem Versicherungsvertrag können mehrere Versicherungssummen vereinbart werden. Dies geschieht durch die in der Sachversicherung gebräuchliche Vereinbarung von Positionen. Eine solche liegt vor, wenn sich ein Vertrag auf mehrere Sachen oder Sachinbegriffe erstreckt und für jede von ihnen (Position) eine eigene Versicherungssumme gebildet wird. Wird im Vertrag zwischen mehreren Sachinbegriffen unterschieden und für jeden eine eigene Versicherungssumme gebildet, dann liegt eine Versicherungssumme nach Positionen auch dann vor, wenn am Ende eine Gesamtversicherungssumme gebildet wird. Die Rechtsfolge der Bildung von Positionen besteht darin, dass jede Position im Hinblick auf Versicherungswert und Versicherungssumme so behandelt wird, als würde ein eigener Versicherungsvertrag vorliegen.
 
Hier wurden die Inbegriffe „Waren und Vorräte ständig außerhalb von Behältnissen“ und „Waren und Vorräte temporär außerhalb von Behältnissen“ in einer jeweils eigenen Position mit einer Versicherungssumme von zuletzt je 51.141,39 EUR versichert. Eine Versicherung von Waren und Vorräten zu einer Gesamtversicherungssumme ergibt sich weder aus dem insoweit klaren Vertragstext noch aus den erstgerichtlichen Feststellungen.
 
Die Rechtsmittelwerberinnen vertreten die Auffassung, dass der Versicherungsnehmer auch jene Versicherungssumme in Anspruch nehmen könne, die für die weniger diebstahlsichere Verwahrung vereinbart sei.
 
Die Entschädigungsgrenze gilt immer nur je Position; mehrere Positionen sind für die Entschädigung grundsätzlich wie getrennte Verträge zu behandeln. Erfüllt also ein Versicherungsfall die Risikobeschreibung mehrerer Positionen, so stehen die Summen bis zur Höhe des Schadens nebeneinander zur Verfügung. Eine Addition kommt nur in Betracht, soweit der Versicherungsfall in mehrere Positionen mit je einer Versicherungssumme fällt, nicht dagegen, wenn ein Versicherungsfall die Voraussetzungen mehrerer Entschädigungen innerhalb derselben Position erfüllt. Die Positionsbildung hat Gründe der Prämienbemessung; sie soll die Entschädigung verschiedener Schäden nebeneinander in verschiedenen Positionen nicht hindern. Sind die verschiedenen Sachen auf verschiedene Positionen verteilt und werden durch einen Versicherungsfall Sachen aus mehreren Positionen betroffen, so ist jede Versicherungssumme gesondert für die in der zugehörigen Position versicherten Sache maßgebend.
 
Sofern Waren und Vorräte je nach Art und Weise der Aufbewahrung in zwei gesonderten Positionen versichert und Sachen unter qualifiziertem Verschluss gestohlen werden, die hiefür vereinbarte Versicherungssumme aber nicht ausreicht, dann ist außerdem im Rahmen der Versicherungssumme für Sachen unter einfachem Verschluss zu entschädigen, wenn oder soweit diese nicht durch Diebstahl von Sachen unter einfachem Verschluss anlässlich desselben Versicherungsfalls verbraucht ist. Die positionsweise Versicherung erlaubt Entschädigungen aus beiden Versicherungssummen bis zur Grenze des eingetretenen Schadens. Dasselbe gilt bei Positionen für unterschiedlich qualifizierte Behältnisse.
 
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Positionen sind durch die Art der Aufbewahrung „ständig bzw temporär außerhalb von Behältnissen“ abgegrenzt. Sie knüpfen an einen unterschiedlichen Sachinbegriff an, Überschneidungen sind ausgeschlossen und Auswirkungen auf die Versicherungsprämie hintangehalten. Der Sinn der Differenzierung nach Positionen liegt auch auf der Hand. Der Versicherer will sich nur dann zu einer Leistung für Waren über einem Wert von 50.000 EUR verpflichten, wenn diese nicht frei zugänglich, sondern vereinbarungsgemäß vor ungehindertem Zugriff geschützt sind. Weil die qualifizierte Verwahrung (temporär außerhalb von Behältnissen) zugleich die Voraussetzungen der einfacheren Verwahrung (ständig außerhalb von Behältnissen) erfüllt, muss ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass die bloß temporär außerhalb von Behältnissen verwahrten Waren jedenfalls auch unter der Position „ständig außerhalb von Behältnissen) verwahrt versichert sind. Liegt daher der Wert der der Position „ständig außerhalb von Behältnissen“ zuzuordnenden gestohlenen Waren unter und jener der der Position „temporär außerhalb von Behältnissen“ zuzuordnenden gestohlenen Waren über der jeweils vereinbarten Versicherungssumme, so könnte im vorliegenden Fall für letztere eine weitere Entschädigung aus der Versicherungssumme der Position „Waren und Vorräte ständig außerhalb eines Behältnisses“ in Betracht kommen. Das Erstgericht hat daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zum Aufbewahrungsort der gestohlenen Waren zu treffen.
 
 
 

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