§ 11 Abs 7 KMG ist wie § 275 Abs 5 UGB auszulegen und verdrängt – jedenfalls in Fällen fahrlässiger Schadensverursachung – die Fristen des § 1489 ABGB
GZ 8 Ob 14/19w, 24.09.2019
OGH: Die Argumente zur Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB treffen auch auf § 11 Abs 7 KMG aF zu, weshalb die Vorentscheidungen zutreffend davon ausgegangen sind, dass es sich auch bei dieser Frist um eine lex specialis handelt, die die Frage, wie lange Ansprüche geltend gemacht werden können, abschließend regelt.
§ 11 Abs 7 KMG ist wie § 275 Abs 5 UGB auszulegen und verdrängt – jedenfalls in Fällen fahrlässiger Schadensverursachung – die Fristen des § 1489 ABGB.