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Zivilrecht

OGH: § 1325 ABGB – zur Haftung für die Folgen von anlagebedingten, aber durch den Unfall ausgelösten Neurosen

Krankheitserscheinungen, die durch einen Unfall nur deshalb ausgelöst wurden, weil die Anlage zur Krankheit beim Verletzten bereits vorhanden war, sind iSd Adäquanz in vollem Umfang Unfallsfolge, sofern die krankhafte Anlage nicht auch ohne die Verletzung in absehbarer Zeit den gleichen gesundheitlichen Schaden herbeigeführt hätte; dafür muss aber feststehen, dass der gleiche Erfolg auch ohne das (reale) schädigende Ereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten wäre; die Behauptungs- und Beweislast dafür trägt der Schädiger

21. 10. 2019
Gesetze:   § 1325 ABGB, § 1 PHG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Produkthaftung, Körperverletzung, Schmerzengeld, anlagebedingte Neurosen, adäquate Kausalität

 
GZ 7 Ob 103/19a, 28.08.2019
 
OGH: Für die Schadenszurechnung kommt es zunächst auf die nach der Äquivalenztheorie zu ermittelnde Kausalität an. Nach dieser Theorie ist nach der Formel von der conditio sine qua non zu prüfen, ob der Schaden ohne das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Ob dieser natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist, ist eine Tatsachenfeststellung.
 
Hier steht fest, dass der auf den Produktfehler zurückzuführende Vorfall die Erkrankung der Klägerin in einem Ausmaß von 10 bis 15 % verursachte.
 
Die Beurteilung der Adäquanz eines an sich gegebenen Ursachenzusammenhangs ist dagegen ein Akt der rechtlichen Beurteilung.
 
Der im Rekurs gerügte rechtliche Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.
 
Im Anwendungsbereich des PHG obliegt dem Kläger der Beweis des Produktfehlers und des Kausalzusammenhangs zwischen Produktfehler und Schaden; dabei genügt jedenfalls die nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilende adäquate Verursachung des Schadens durch das fehlerhafte Produkt.
 
Ein Schaden ist schon dann adäquat verursacht, wenn die generelle Eignung der Ursache, den Schaden herbeizuführen, nicht außerhalb der allgemeinen menschlichen Erfahrung liegt. Bei der Beurteilung der adäquaten Kausalität ist eine wertende Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall geboten.
 
Eine Verletzung iSd § 1325 ABGB ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit und Unversehrtheit. Dass äußerlich sichtbare Verletzungen eingetreten sind, ist nicht erforderlich; schon das (bloße) Verursachen von Schmerzen ist Körperverletzung, mag der Körper auch keine nachteiligen Veränderungen erleiden. Entgegen der Ansicht im Rekurs der Beklagten ist daher eine körperliche Verletzung nicht Voraussetzung für die Bejahung der Adäquanz.
 
Dass ein Ereignis wie hier eine krankheitswertige psychische Zwangsstörung (zumindest mit-)auslösen kann, liegt nicht außerhalb jedweder vorhersehbaren Erfahrung. Die Adäquanz ist daher hier zu bejahen.
 
Entgegen dem Rekursvorbringen kommt es nicht darauf an, ob die Verletzungshandlung typischerweise in hohem Maß geeignet erscheint, einen Schockschaden herbeizuführen, weil es hier nicht um Schadenersatzansprüche von Angehörigen geht, sondern um Ansprüche einer direkt Geschädigten.
 
Das Risiko einer für den Schaden mitursächlichen Anlage des Geschädigten hat – mit der Grenze der (hier abschließend geklärten) Adäquanz – der schuldhaft und kausal handelnde Schädiger zu tragen. Aus diesem Grund bleibt der Schädiger grundsätzlich für den gesamten Schadenserfolg verantwortlich, wenn zwei Umstände nur zusammen, beispielsweise eine unmittelbar durch den Unfall herbeigeführte Verletzung zusammen mit einer besonderen Veranlagung des Verletzten, die Schwere des Verletzungserfolgs bedingen. Der Unterschied zwischen der kumulativen und der überholenden Kausalität besteht allein im Zeitmoment. Während bei der kumulativen Kausalität beide Ereignisse den Schaden zur selben Zeit herbeigeführt hätten, löst bei der überholenden Kausalität das erste Ereignis den Schaden real aus, das andere Ereignis („Reserveursache“) hätte aber später denselben Schaden verursacht, wenn das erste Ereignis nicht zuvorgekommen wäre. Die Reserveursache entlastet den realen Schädiger für Zeiträume, die vor dem Eintritt des hypothetischen Ereignisses liegen, nicht. Krankheitserscheinungen, die durch einen Unfall nur deshalb ausgelöst wurden, weil die Anlage zur Krankheit beim Verletzten bereits vorhanden war, sind daher iSd Adäquanz in vollem Umfang Unfallsfolge, sofern die krankhafte Anlage nicht auch ohne die Verletzung in absehbarer Zeit den gleichen gesundheitlichen Schaden herbeigeführt hätte. Dafür muss aber feststehen, dass der gleiche Erfolg auch ohne das (reale) schädigende Ereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten wäre; die Behauptungs- und Beweislast dafür trägt der Schädiger.
 
In erster Instanz bestritt die Beklagte nicht nur die Adäquanz, sondern auch den Vorfall an sich und dessen Kausalität; eine andere Ursache der Erkrankung der Klägerin sei naheliegender und wahrscheinlicher.
 
Dieses Vorbringen ist hier so zu verstehen, dass die Beklagte damit einen Ausschluss ihrer Haftung durch andere Schadensursachen behauptet, was eine Einschränkung der Haftung iSd erörterten Grundsätze, auch der überholenden Kausalität, in sich schließt. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Beklagte habe kein erkennbares oder zumindest erörterungsbedürftiges Vorbringen in Ansehung einer Reserveursache erstattet, ist damit nicht zu teilen.
 
Im fortgesetzten Verfahren wird mit der Beklagten daher auch zu erörtern sein, welche konkreten Ursachen wann ihrem Vorbringen nach jedenfalls zur Erkrankung der Klägerin geführt hätten. Sollte die Beklagte diesbezüglich konkretes Vorbringen nachtragen, werden nicht nur zu den vom Berufungsgericht angesprochenen Umständen, sondern auch zu den dargelegten Kausalitätsfragen ergänzende Feststellungen nach Verfahrensergänzung zu treffen sein.
 
 

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