Aus der Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in § 134a Abs 1 Wr BauO und den in § 92 Abs 2 und § 94 Abs 2 Wr BauO idF vor der Novelle LGBl Nr 69/2018 sich ergebenden Nachbarrechten ergeben sich die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn abschließend, in Bezug auf den Grundwasserhaushalt, der dort nicht genannt ist, besteht daher kein Nachbarrecht - und zwar ist es mangels Erwähnung in der genannten Bestimmung auf Grund einer damit eindeutigen Rechtslage gleichgültig, ob es um den Grundwasserhaushalt des Baugrundstückes oder des Nachbargrundstückes geht -, ebenso nicht bezüglich Fragen der Versickerung des Regenwassers bzw der Ableitung von Niederschlagswässern
GZ Ra 2019/05/0106, 16.08.2019
VwGH: Aus der Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in § 134a Abs 1 Wr BauO und den in § 92 Abs 2 und § 94 Abs 2 Wr BauO idF vor der Novelle LGBl Nr 69/2018 sich ergebenden Nachbarrechten ergeben sich die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn abschließend, in Bezug auf den Grundwasserhaushalt, der dort nicht genannt ist, besteht daher kein Nachbarrecht - und zwar ist es mangels Erwähnung in der genannten Bestimmung auf Grund einer damit eindeutigen Rechtslage gleichgültig, ob es um den Grundwasserhaushalt des Baugrundstückes oder des Nachbargrundstückes geht -, ebenso nicht bezüglich Fragen der Versickerung des Regenwassers bzw der Ableitung von Niederschlagswässern. In den Revisionszulässigkeitsgründen wird ausgeführt, dass durch die Umleitung von Grundwasser bzw von Niederschlagsströmen eine (negative) Immission entstehe, die in keinerlei Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Benützung des Bauwerkes gerade zu Wohnzwecken stehe. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 134a Abs 1 lit e Wr BauO steht ein Nachbarrecht bezüglich Immissionen aber nur zu, wenn sich diese aus der widmungsgemäßen Nutzung des Bauwerkes ergeben können.