Bezüglich des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren nach § 52 Abs 8 VwGVG ist die Rsp des VwGH zur Bestimmung des § 65 VStG auf die neue Rechtslage zu übertragen; der leitende Gedanke des § 65 VStG war, dass es nicht begründet wäre, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Bestraften aufzuerlegen, wenn die Berufungsbehörde eine Änderung zu Gunsten des Beschuldigten vorgenommen hat; § 65 VStG hat dann Platz zu greifen, wenn infolge einer Berufung eine Strafe herabgesetzt, in eine mildere Strafart umgewandelt oder, bei aufrechterhaltenem Schuldspruch, ganz nachgesehen wird, aber auch dann, wenn infolge einer Berufung ein Teil eines strafbaren Tatbestandes (hier: § 111 Abs 1 Z 1 ASVG) aus dem Spruch ausgeschieden oder dieser eingeschränkt wird, was ua auch dann der Fall ist, wenn der Tatzeitraum gegenüber der Vorinstanz und damit der Unrechtsgehalt zu Gunsten des Beschuldigten verringert wurde
GZ Ra 2019/08/0122, 27.08.2019
VwGH: Bezüglich des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren nach § 52 Abs 8 VwGVG ist die Rsp des VwGH zur Bestimmung des § 65 VStG auf die neue Rechtslage zu übertragen. Der leitende Gedanke des § 65 VStG war, dass es nicht begründet wäre, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Bestraften aufzuerlegen, wenn die Berufungsbehörde eine Änderung zu Gunsten des Beschuldigten vorgenommen hat. § 65 VStG hat dann Platz zu greifen, wenn infolge einer Berufung eine Strafe herabgesetzt, in eine mildere Strafart umgewandelt oder, bei aufrechterhaltenem Schuldspruch, ganz nachgesehen wird, aber auch dann, wenn infolge einer Berufung ein Teil eines strafbaren Tatbestandes (hier: § 111 Abs 1 Z 1 ASVG) aus dem Spruch ausgeschieden oder dieser eingeschränkt wird, was ua auch dann der Fall ist, wenn der Tatzeitraum gegenüber der Vorinstanz und damit der Unrechtsgehalt zu Gunsten des Beschuldigten verringert wurde.
Der vorliegende Revisionsfall ist mit der zitierten Rsp der Verringerung des Unrechtsgehaltes durch Einschränkung des Tatzeitraumes nicht vergleichbar. Eine Herabsetzung der Strafe allein deshalb, weil das VwG mangels Erweislichkeit einer Vollversicherung in Korrektur des erstinstanzlichen Spruches zusätzlich zu § 33 Abs 1 ASVG dessen Abs 2 herangezogen hat, war nicht geboten. Der Unrechtsgehalt liegt in der Unterlassung der erforderlichen Meldung eines Dienstverhältnisses. Da auch keine Herabsetzung der Strafe erfolgte, wurde keine Änderung zu Gunsten des Revisionswerbers vorgenommen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Revisionswerber zu Recht auferlegt.