Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass sich § 17 VwGVG nicht nur auf Beschwerdeverfahren, sondern auch auf mit einem Beschwerdeverfahren in Zusammenhang stehende "Annexverfahren", wie insbesondere Verfahren über Anträge auf Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens nach § 32 VwGVG bezieht
GZ Ra 2018/05/0250, 22.01.2019
VwGH: Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass sich § 17 VwGVG nicht nur auf Beschwerdeverfahren, sondern auch auf mit einem Beschwerdeverfahren in Zusammenhang stehende "Annexverfahren", wie insbesondere Verfahren über Anträge auf Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens nach § 32 VwGVG bezieht. Das VwG hatte daher im gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren das AVG, und damit auch dessen § 34, sinngemäß anzuwenden.