Bleibt die zu unterlassenden Handlungen völlig offen und nimmt das Unterlassungsbegehren nicht einmal beispielhaft oder durch eine „insbesondere“-Formulierung mit konkreten Einzelverboten auf einzelne Handlungen Bezug, so ist es zu unbestimmt und nicht zulässig
GZ 6 Ob 149/19h, 29.08.2019
OGH: Eine generelle Verpflichtung zur Unterlassung bildet keinen ausreichend bestimmten Exekutionstitel; es muss vielmehr die Verpflichtung zur Unterlassung bestimmter Handlungen festgelegt sein. Der Begriff der Bestimmtheit eines Unterlassungsbegehrens darf allerdings nicht allzu eng ausgelegt werden, da es praktisch unmöglich ist, alle nur denkbaren Eingriffshandlungen zu beschreiben. Eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebots ist - allerdings im Verein mit konkreten Einzelverboten - meist schon deshalb notwendig, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen.
Bei einer Unterlassungsklage muss die Unterlassungspflicht so deutlich gekennzeichnet sein, dass ihre Verletzung gem § 355 EO exekutiv bekämpft werden kann; eine Anführung aller Möglichkeiten des Zuwiderhandelns ist aber nicht nur unmöglich, sondern auch überflüssig, weil es allenfalls dem Exekutionsbewilligungsrichter obliegen wird zu beurteilen, ob bei einer Exekutionsführung die von der betreibenden Partei behauptete Zuwiderhandlung als Verstoß gegen den Exekutionstitel gewertet werden kann. Das Unterlassungsbegehren ist jedoch zu konkretisieren; allgemeine Umschreibungen genügen nicht; die Abgrenzungskriterien müssen derart bestimmt angegeben sein, dass es zu keiner Verlagerung des Rechtsstreits in das Exekutionsverfahren kommt. Allgemein gilt, dass ein Unterlassungsgebot das verbotene Verhalten so deutlich umschreiben muss, dass es dem Beklagten als Richtschnur für sein künftiges Verhalten dienen kann; diesem Erfordernis genügen nicht näher konkretisierte, allgemeine Begriffe nicht, sondern es muss in einer für das Gericht und die Parteien unverwechselbaren Weise feststehen, was geschuldet wird. Daher ist es etwa auch nicht möglich, pauschal „Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, die gegen die guten Sitten verstoßen,“ zu verbieten.
In der Rsp wurde das Begehren, „der Beklagte habe alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Beeinträchtigung näher bezeichneter Wasserbenützungsrechte der klagenden Partei herbeiführen“, für zu unbestimmt erachtet. Begründet wurde dies damit, dass einem solchen Verlangen nicht entnommen werden kann, welcher Art die Maßnahmen sind, durch die der Beklagte die Wasserbenützungsrechte der klagenden Partei beeinträchtigt und die er deshalb zu unterlassen hätte; das Begehren muss vielmehr die Verhaltensweisen des Beklagten bestimmt und genau bezeichnen, deren Unterlassung ihm aufgetragen werden soll. Auch das Begehren, der Beklagte habe „alle Handlungen zu unterlassen, mit welchen Geschäftspartner der gefährdeten Partei zur Kündigung von Lieferverträgen mit dieser bewogen werden sollen“ oder das Gebot, „ungehindert die Ausübung der Gesellschaftsrechte nach einem mündlichen Vertrag zu gestatten“, wurden von der Rsp als ungenügend konkretisiert beurteilt.
Vorliegend begehrte der Kläger vom Beklagten, „alle Handlungen zu unterlassen, durch die die Ausübung des Stimmrechts der gefährdeten Partei in Generalversammlungen einer GmbH bei näher bezeichneten Beschlussfassungen beeinträchtigt wird“. Auch hier bleiben die zu unterlassenden Handlungen völlig offen; das Unterlassungsbegehren nimmt auch nicht einmal beispielhaft oder durch eine „insbesondere“-Formulierung mit konkreten Einzelverboten auf einzelne Handlungen Bezug. Dieses Unterlassungsbegehren ist zu unbestimmt und daher nicht zulässig.