Der Versammlungsleiter (Vorsitzende) der Generalversammlung einer GmbH hat sein Amt unparteilich (neutral) auszuüben; wurde ein Rechtsanwalt, der gleichzeitig Vertreter eines Gesellschafters ist, zum Versammlungsleiter gewählt, so handelt er in dieser Funktion nicht als Vertreter seiner Partei
GZ 6 Ob 149/19h, 29.08.2019
OGH: Die Rolle des Versammlungsleiters (Vorsitzenden) der Generalversammlung ist im GmbHG nicht geregelt, das Gesetz schreibt einen solchen auch nicht vor. Wird aber in der Generalversammlung ein Vorsitzender gewählt, so ist es dessen Aufgabe, für einen geordneten Ablauf der Verhandlungen und Abstimmungen sowie für eine ordnungsgemäße Feststellung der Verhandlungs- und Abstimmungsergebnisse zu sorgen. Ihm steht auch die Sitzungspolizei zu; er erteilt und entzieht das Wort, wobei er auch die Redezeit festlegen kann. Dabei ist das Gleichbehandlungsgebot zu beachten. Der Vorsitzende hat sein Amt jedenfalls unparteilich auszuüben, er ist zur Neutralität verpflichtet.
Eine sinnvolle und zielführende Wahrnehmung der Aufgaben des Versammlungsleiters einer Generalversammlung einer GmbH ist nur bei dessen Unparteilichkeit möglich. Der Versammlungsleiter (Vorsitzende) einer Generalversammlung einer GmbH hat daher sein Amt unparteilich (neutral) auszuüben.
Aus der Pflicht des Versammlungsleiters zur Unparteilichkeit folgt zunächst, dass auch dann, wenn - wie hier - ein Rechtsanwalt, der gleichzeitig Vertreter eines Gesellschafters ist, zum Versammlungsleiter (grundsätzlich mit einfacher Mehrheit) gewählt wurde, dieser in dieser Funktion gerade nicht als Vertreter seiner Partei handelt. Denn als Parteienvertreter ist er nämlich gem § 9 Abs 1 RAO insoweit zur Parteilichkeit verpflichtet, als er „die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten“ hat. In seiner Funktion als Versammlungsleiter kommt somit § 9 Abs 1 RAO nicht zur Anwendung.