Verliert ein Aktionär seine Aktionärsstellung aufgrund von Strukturmaßnahmen einschließlich des Gesellschafterausschlusses nach dem GesAusG, so kann er eine Beschlussanfechtungsklage nur erfolgreich fortsetzen, wenn der angefochtene Beschluss geeignet ist, seine Rechtsstellung zu verschlechtern
GZ 6 Ob 197/18s, 29.08.2019
OGH: Die Anfechtungsbefugnis ist ein materiell-rechtliches Erfordernis für den Erfolg der Anfechtungsklage; fehlt im Anfechtungsprozess die Sachlegitimation des Klägers bei Verhandlungsschluss (§ 193 ZPO), so ist die Klage mit Urteil abzuweisen. Wenn ein Anfechtungskläger nach Einbringung einer Anfechtungsklage infolge eines Spaltungsvorgangs gem § 1 Abs 1 Z 2 SpaltG die Mitgliedschaftsrechte an der spaltenden AG verliert und die angefochtenen Beschlüsse dieser Gesellschaft (konkret: Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat) darüber hinaus nicht geeignet sind, die Rechtsstellung des Klägers zu verschlechtern, führt dies zum Verlust seiner Klagslegitimation. Die Frage, ob die Rechtsstellung des Anfechtungsklägers ungeachtet des Verlusts seiner Aktionärseigenschaft aufgrund der Spaltung durch die Hauptversammlungsbeschlüsse beeinträchtigt wird und daher ein Interesse an der Aufhebung dieser Beschlüsse zu bejahen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Hier hat die Erstklägerin bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens ihre Gesellschafterstellung durch Gesellschafterausschluss verloren. Der Umstand, dass sie den diesbezüglichen Gesellschafterbeschluss gerichtlich bekämpft, vermag daran nichts zu ändern. Aus der Natur der Anfechtungsklage als Rechtsgestaltungsklage ergibt sich zwingend die vorläufige Wirksamkeit eines anfechtbaren Hauptversammlungsbeschlusses. Solche Beschlüsse sind daher zunächst gültig und - vorbehaltlich einer eV - zu beachten.
Die Frage der Auswirkung eines Verlusts der Aktionärsstellung bei Veräußerung der Aktien braucht im vorliegenden Fall nicht abschließend beantwortet zu werden, weil kein derartiger Fall vorliegt. Für den Fall des Verlusts der Aktionärsstellung aufgrund von Strukturmaßnahmen einschließlich des Gesellschafterausschlusses nach dem GesAusG vertritt aber die hL und Rsp zum SpaltG, dass der ausgeschiedene Aktionär eine Beschlussanfechtungsklage nach Verlust seiner Aktionärsstellung nur erfolgreich fortsetzen kann, wenn der angefochtene Beschluss geeignet ist, seine Rechtsstellung zu verschlechtern. Der Umstand, dass eine Beschlussanfechtung auch im allgemeinen Interesse an der Rechtmäßigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen betrieben werden kann, steht dem nicht entgegen. Der Gesetzgeber bindet die Anfechtungsbefugnis an die Aktionärs- oder Organstellung. Durch die Voraussetzung, dass der angefochtene Beschluss geeignet ist, die Rechtsstellung des Klägers zu verschlechtern, wird verhindert, dass Verbandsbeschlüsse durch Rechtsgestaltungsklage vernichtet werden, ohne dass der ausgeschiedene Aktionär davon unmittelbar betroffen ist.