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Strafrecht

OGH: Vermeidung eines Ermittlungsverfahrens bei leicht durchführbarem Ausschluss eines Anfangsverdachts – behördeninterne Informationsquellen iSd § 91 Abs 2 StPO

Zweck des § 91 Abs 2 letzter Satz StPO ist insbesondere der Schutz einer angezeigten Person davor, ohne Anlass Objekt eines Strafverfahrens zu werden, Schutz vor öffentlicher Brandmarkung, obwohl gar kein konkreter Tatverdacht vorliegt; mit Blick auf die Zielsetzung des § 91 Abs 2 letzter Satz StPO, bei leicht ausschließbarem Anfangsverdacht kein Strafverfahren einzuleiten, sind jedenfalls jene Informationsquellen als behördeninterne iS dieser Bestimmung anzusehen, welche die Behörde (hier: die Staatsanwaltschaft) durch bloße Einsichtnahme ohne Inanspruchnahme Dritter nutzen kann und darf; darunter fällt auch die gesamte Verfahrensautomation Justiz, auf welche die Staatsanwaltschaften direkten Zugriff haben

14. 10. 2019
Gesetze:   § 91 StPO
Schlagworte: Ermittlungsverfahren, Ausschluss eines Anfangsverdachts, behördeninterne Informationsquellen

 
GZ 15 Os 20/19h, 10.07.2019
 
OGH: Aufgrund des letzten Satzes des § 91 Abs 2 StPO, der durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014in den Rechtsbestand aufgenommen wurde, gelten die bloße Nutzung von allgemein zugänglichen oder behördeninternen Informationsquellen sowie die Durchführung von Erkundigungen zur Klärung, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, nicht als Ermittlungen. Fällt eine Tätigkeit der Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft unter diese Bestimmung, löst diese Tätigkeit somit kein Ermittlungsverfahren nach der StPO aus. Durch diese Regelung soll – wie die Gesetzesmaterialien betonen – die Führung eines Ermittlungsverfahrens bei leicht durchführbarem Ausschluss eines Anfangsverdachts vermieden werden. Oftmals könne schon durch das Recherchieren in jedermann zugänglichen oder „behördeninternen“ Informationsquellen geklärt werden, dass Behauptungen in Anzeigen unzutreffend sind und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Um zu vermeiden, dass solche Tätigkeiten als Ermittlungen gesehen werden, die eine förmliche Einstellung erfordern, wurde zur Klarstellung § 91 Abs 2 letzter Satz StPO eingeführt.
 
Zweck des § 91 Abs 2 letzter Satz StPO ist demnach insbesondere der Schutz einer angezeigten Person davor, ohne Anlass Objekt eines Strafverfahrens zu werden, Schutz vor öffentlicher Brandmarkung, obwohl gar kein konkreter Tatverdacht vorliegt.
 
Die von der Generalprokuratur unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien und den Einführungserlass zum StPÄG 2014 (Erlass des BMJ vom 12. Dezember 2014, BMJ-S578.028/0021-IV 3/2014) bei der Interpretation des Begriffs der „behördeninternen Informationsquellen“ iSd § 91 Abs 2 letzter Satz StPO vorgenommene Anknüpfung an die Auftraggebereigenschaft iSd § 40 DSG 2000 (BGBl I 1999/165 idF vor dem Datenschutzanpassungsgesetz 2018) oder an den „Verantwortlichen“ iSd aktuellen Datenschutzrechts (Art 4 Z 4 DSGVO) ist mit Blick auf den anders ausgerichteten Gesetzeszweck des Datenschutzrechts nicht zielführend. Aus der Sicht des Angezeigten macht es nämlich keinen Unterschied, in welchen Bereich der Verfahrensautomation Justiz die Staatsanwaltschaft Einsicht nimmt. Unklar bleibt nach dem zitierten Einführungserlass, warum bei der Verfahrensautomation Justiz strikt auf den Auftraggeber- bzw Verantwortlichenbegriff des Datenschutzrechts abgestellt werden sollte, das – von der Landespolizeidirektion Wien geführte – Strafregister, auf das die Staatsanwaltschaften direkten Zugriff haben, jedoch aus „Zweckmäßigkeitserwägungen (um Zeit und Ressourcen kostende Ersuchen an die Kriminalpolizei zu vermeiden)“, auch für diese als behördeninterne Informationsquelle zu qualifizieren sei (S 7 des Erlasses).
 
Mit Blick auf die Zielsetzung des § 91 Abs 2 letzter Satz StPO, bei leicht ausschließbarem Anfangsverdacht kein Strafverfahren einzuleiten, sind jedenfalls jene Informationsquellen als behördeninterne iS dieser Bestimmung anzusehen, welche die Behörde (hier: die Staatsanwaltschaft) durch bloße Einsichtnahme ohne Inanspruchnahme Dritter nutzen kann und darf. Darunter fällt auch die gesamte Verfahrensautomation Justiz, auf welche die Staatsanwaltschaften direkten Zugriff haben.
 
Anzumerken bleibt, dass eine Anzeige, die bloß unsubstanziierte Vorwürfe und keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Anfangsverdachts iSd§ 1 Abs 3 StPO enthält, von der Staatsanwaltschaft ohne weiteres Verfahren sofort zurückzulegen ist (§ 35c StAG). Erhebungen iSd § 91 Abs 2 letzter Satz StPO zur Klärung, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, setzen nämlich auch einen gewissen Grundverdacht voraus, dass eine strafbare Handlung begangen worden sein könnte.
 
 

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