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Zivilrecht

OGH: § 94 ABGB, Einkommensverlust und Erwerbsunfähigkeit sowie vermehrter Bedürfnisse aufgrund eines Verkehrsunfalls – Anspannungsobliegenheit iZm Geltendmachung von Ansprüchen auf Verdienstentgang und den Ersatz der Kosten vermehrter Bedürfnisse (§ 1325 ABGB) gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer

Es wäre der Klägerin nicht als schuldhafte Verletzung einer Anspannungsobliegenheit anzulasten, dass sie ihren durch Leistungen des Sozialversicherungsträgers gedeckten Verdienstentgang nicht eingeklagt hat; das gilt aber zufolge der Anspannungsobliegenheit jedenfalls nicht für ihr verbleibende Ansprüche auf Verdienstentgang (insbesondere die Differenz zwischen Krankengeld und Einkommen aus der Teilzeitbeschäftigung) und auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse

14. 10. 2019
Gesetze:   § 94 ABGB, § 231 ABGB, § 332 ASVG, § 1325 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Schadenersatzrecht, Unterhalt, Anspannung, Verkehrsunfall, Körperverletzung, Einkommensverlust, Erwerbsunfähigkeit, vermehrte Bedürfnisse, Übergang von Schadenersatzansprüchen auf den Versicherungsträger

 
GZ 10 Ob 53/19w, 13.09.2019
 
OGH: § 332 Abs 1 ASVG ordnet eine Legalzession an: Schadenersatzansprüche des Geschädigten gehen schon zum Schädigungszeitpunkt auf den Sozialversicherungsträger in jenem Umfang über, als dieser sachlich und zeitlich kongruente Leistungen zu erbringen hat. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch verbleibt dem Geschädigten. Im Ausmaß des Forderungsübergangs ist der Geschädigte gegenüber dem Schädiger nicht aktivlegitimiert. Invaliditäts-(Berufsunfähigkeits-)Pension und Krankengeld sind sachlich kongruent zum Verdienstentgangsanspruch eines Geschädigten.
 
Jedenfalls im Ausmaß der Leistung von Berufsunfähigkeitspension und Krankengeld ist der Anspruch auf Verdienstentgang auf den leistungspflichtigen Sozialversicherungsträger übergegangen. Die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin wäre in einem Direktprozess gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer nach der Rsp zwar nur aufgrund einer Einwendung der Beklagten zu berücksichtigen gewesen. Mit einem derartigen Einwand ist jedoch idR zu rechnen, wenn eine bei einem Verkehrsunfall Verletzte den Entgang des bisher erzielten Verdienstes ohne Abzug kongruenter Sozialversicherungsleistungen einklagt.
 
Es wäre der Klägerin deshalb nicht als schuldhafte Verletzung einer Anspannungsobliegenheit anzulasten, dass sie ihren durch Leistungen des Sozialversicherungsträgers gedeckten Verdienstentgang nicht eingeklagt hat. Das gilt aber zufolge der Anspannungsobliegenheit jedenfalls nicht für ihr verbleibende Ansprüche auf Verdienstentgang (insbesondere die Differenz zwischen Krankengeld und Einkommen aus der Teilzeitbeschäftigung) und auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse (die in der Revision weder konkretisiert noch beziffert werden). Es begründet daher keine Mangelhaftigkeit, dass das Berufungsgericht ihre Beweisrüge, in der sie ua Feststellungen zum Bezug des Krankengeldes von Mai bis Juni 2013 begehrte, inhaltlich nicht behandelt hat.
 
 

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