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Zivilrecht

OGH: Zur Löschungsklage

Die bloße Aufhebung eines Versäumungsurteils, auf dem eine grundbücherliche Eintragung beruht, ist nicht ausschlaggebend; der Wegfall des Rechtstitels muss auch zum Verlust des der bekämpften Eintragung zugrunde liegenden Anspruchs geführt haben

14. 10. 2019
Gesetze:   §§ 61 ff GBG, § 918 ABGB
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Löschungsklage, positives Publizitätsprinzip, Wegfall der Eintragungsgrundlage, Kaufpreiszahlung, Verzug, Rücktritt, Anspruch auf Vertragsaufhebung

 
GZ 3 Ob 119/19t, 29.08.2019
 
OGH: Die Klage auf Löschung einer ungültigen Eintragung wird gewährt, wenn die Einverleibung aus dem Grunde der ursprünglichen Nichtigkeit oder durch nachträglichen Wegfall des Rechtstitels, auf dem sie beruht, vom Grundeigentümer angefochten wird. Die Löschungsklage setzt somit voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Eintragung die materielle Fehlerhaftigkeit vorlag und steht im Fall einer ursprünglichen Nichtigkeit (Geschäftsunfähigkeit, Scheingeschäft, Nichteintritt einer Bedingung, Nichteinhalten der nötigen Form für bestimmte Rechtsgeschäfte) zur Verfügung; es genügt auch die ex-tunc-Anfechtung wegen des nachträglichen Wegfalls des Rechtstitels, auf dem die bekämpfte Einverleibung beruht.
 
Hingegen kann eine Löschungsklage nicht auf einen erst nach rechtswirksamer Eintragung eingetretenen Umstand gestützt werden, zB Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks, Aufhebung von Ehepakten oder bei Kompensation der pfandgesicherten Forderung mit einer erst später entstandenen Gegenforderung.
 
Die für die materielle Fehlerhaftigkeit der Eintragung als Anspruchsvoraussetzung einer Löschungsklage behauptungs- und beweispflichtige Klägerin stützt vorliegend die materielle Unwirksamkeit des Titels im Wesentlichen darauf, dass das der Eigentumseinverleibung der Beklagten zugrunde gelegte Versäumungsurteil auf Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrages wegen Zahlungsverzug auf ungesetzliche Weise zustande gekommen, aufgehoben und nachträglich beseitigt worden sei. Sie leitet die materiell-rechtliche Unwirksamkeit der im Versäumungsurteil ausgesprochenen Aufhebung des Kaufvertrags und Einwilligung in die Löschung ihres Eigentumsrechts aus der Aufhebung des (scheinrechtskräftigen) Versäumungsurteils ab.
 
Allerdings muss der Wegfall des Rechtstitels auch zum Verlust des der bekämpften Eintragung zugrunde liegenden Anspruchs geführt haben. Die bloße Aufhebung eines Versäumungsurteils, auf dem eine grundbücherliche Eintragung beruht, ist nicht ausschlaggebend. Im Zuge des über eine Löschungsklage durchgeführten Verfahrens ist daher zu prüfen, ob der mit dem Versäumungsurteil festgestellte Anspruch auf Vertragsaufhebung besteht oder nicht, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der mit der Löschungsklage bekämpften Eintragung. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, es bedürfe keiner weiteren Prüfung, ob der mit dem Versäumungsurteil festgestellte Anspruch bestehe oder nicht, kann daher nicht beigetreten werden. Wesentlich ist vielmehr, ob es vor der Einbringung des Grundbuchsgesuchs zu der im Versäumungsurteil ausgesprochenen Aufhebung des Kaufvertrags kam und auch zu der ebenfalls ausgesprochenen Verpflichtung der Klägerin, in die Einverleibung der Löschung ihres Eigentumsrechts (und der neuerlichen Einverleibung des Eigentumsrechts der Verkäuferin) einzuwilligen.
 
 

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