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Zivilrecht

OGH: Verbüchertes Wohnungsgebrauchsrecht – zur Frage, inwieweit bei Einstellung einzelner aufgrund eines Übergabsvertrags zu erbringender Leistungen durch die beklagten Übernehmer der auf die Weitergewährung klagende Übergeber dieser Einstellung die Möglichkeit gelinderer Mittel entgegenhalten kann

Die Frage, ob der andere Vertragsteil der Einstellung der vertraglichen Leistungen die Möglichkeit gelinderer Mittel entgegenhalten könne, betrifft nur eines von vielen im Einzelfall zu berücksichtigenden Elementen der Zumutbarkeitsprüfung

14. 10. 2019
Gesetze:   § 936 ABGB, § 1090 ABGB, § 1118 ABGB, § 344 ABGB, § 863 ABGB
Schlagworte: Übergabsvertrag, Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses

 
GZ 8 Ob 79/19d, 29.08.2019
 
OGH: Dauerschuldverhältnisse können durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lässt, insbesondere wenn die einem Dauerschuldverhältnis zugrundeliegende Vertrauensbasis weggefallen ist. Die Frage der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragspartner kann nur nach einer umfassenden Sicht aller dafür und dagegen sprechenden Gegebenheiten des Einzelfalls beantwortet werden.
 
Die Revision stellt nicht mehr in Frage, dass die Beklagten durch ihre Handlungsweise den Ausgedingsvertrag schlüssig beendet haben.
 
Davon ausgehend entspricht aber die Begründung der angefochtenen Entscheidung den dargestellten Grundsätzen der Rsp zur vorzeitigen Auflösung von Dauerschuldverhältnissen. Die vom Berufungsgericht in seinem Zulassungssausspruch für wesentlich erachtete Frage, ob der andere Vertragsteil der Einstellung der vertraglichen Leistungen die Möglichkeit gelinderer Mittel entgegenhalten könne, betrifft nur eines von vielen im Einzelfall zu berücksichtigenden Elementen der Zumutbarkeitsprüfung.
 
Im vorliegenden Fall fehlt es aber für eine Abwägung alternativer gelinderer Mittel jedenfalls hinsichtlich der Gefahr des Einfrierens der Leitungen wegen der jahrelang geöffneten Fenster bereits an einem dazu geeigneten Vorbringen.
 
Der Einbau von zeitgesteuerten Wasserhähnen war weder Gegenstand des Klagebegehrens, noch wäre eine solche Maßnahme geeignet, mutwillige Schädigungen und das Auffrieren der Wasserleitungen im Winter wegen offengelassener Fenster zu verhindern.
 
Soweit die Revision dagegen mit einem dringenden Wohnbedürfnis des Klägers argumentiert, setzt sie sich über die bindende Feststellung hinweg, dass er selbst schon im Jahre 2014 – also vor der Sperre der Wasserleitung – die Abmeldung des Kamins damit begründet hat, dass er die meiste Zeit bei seiner anderen Tochter wohne.
 
Die Gewährung begleiteter Besuche des Klägers auf dem Dachboden war nicht Gegenstand des Klagebegehrens. Er hat in erster Instanz nicht einmal behauptet, dass ihm ein solches Ansinnen von den Beklagten verwehrt worden wäre, umso mehr als sie ihn wiederholt vergeblich zur Entfernung des von ihm gelagerten Mülls aufgefordert haben. Woraus der Kläger einen Anspruch herleiten möchte, dass die Beklagten den Dachboden ihres Hauses selbst nicht mehr ohne ihn betreten könnten, worauf die in der Revision vorgeschlagene Anbringung getrennter Dachbodenschlösser hinauslaufen würde, ist überhaupt nicht nachvollziehbar.
 
 

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