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Zivilrecht

OGH: Zur Ausschlussfrist des Art 7.1.1 AUVB 2012

Ist eine nach dem Unfall vorgelegene geistige Beeinträchtigung des Versicherten der Grund dafür, dass der Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität innerhalb von 15 Monaten vom Unfalltag an nicht geltend gemacht werden konnte, dann verstößt die Berufung auf die Ausschlussfrist gegen Treu und Glauben

14. 10. 2019
Gesetze:   Art 7.1.1 AUVB 2012, § 21 ABGB, § 24 ABGB, § 1494 ABGB
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Unfallversicherung, Geltendmachung des Anspruchs, Ausschlussfrist, Präklusivfrist, Treu und Glauben, Unzurechnungsfähigkeit, mangelnden Geschäftsfähigkeit, Hemmung der Verjährung

 
GZ 7 Ob 47/19s, 28.08.2019
 
OGH: Nach Art 7.1.1 AUVB 2012 ist ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität innerhalb von 15 Monaten vom Unfalltag an geltend zu machen und unter Vorlage eines ärztlichen Befunds zu begründen. Nach Art 25.2. AUVB 2012 gilt diese Bestimmung bei einem Versicherungsvertrag für fremde Rechnung sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für den Versicherten, der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen will. Die 15-Monatsfrist ist keine Obliegenheit betreffend die Geltendmachung des Anspruchs, sondern eine Ausschlussfrist. Ihr Zweck liegt in der Herstellung von möglichst rascher Rechtssicherheit und Rechtsfrieden. Es soll der später in Anspruch genommene Versicherer vor Beweisschwierigkeiten infolge Zeitablaufs geschützt und eine alsbaldige Klärung der Ansprüche herbeigeführt werden. Die durch eine Ausschlussfrist vorgenommene Risikobegrenzung soll damit im Versicherungsrecht eine Ab- und Ausgrenzung schwer aufklärbarer und unübersehbarer (Spät-)Schäden bewirken.
 
Die fristgerechte Geltendmachung des Anspruchs soll hier nach den Behauptungen der Klägerin zwar nicht am Verhalten des Versicherers, sondern in der mangelnden Geschäftsfähigkeit (nunmehr: Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit, § 24 ABGB) des Versicherten gelegen sein, die diesen daran gehindert haben soll, seine (allfälligen) Ansprüche verfolgen zu können. Solche Personen genießen aber den besonderen Schutz der Gesetze. § 21 Abs 1 ABGB enthält nicht bloß eine programmatische Erklärung, die erst ihrer Konkretisierung durch andere gesetzliche Bestimmungen bedürfte. Vielmehr wird damit ganz generell der hohe Rang des Schutzinteresses nicht voll handlungsfähiger Personen festgelegt und eine umfassende Fürsorgepflicht des Gerichts für schutzberechtigte Personen angeordnet, die va vor Übervorteilung im Geschäftsverkehr bewahrt werden sollen. Gerade gegenüber solchen schutzberechtigten Personen widerspricht die Berufung auf eine Ausschlussfrist ganz evident dem Grundsatz von Treu und Glauben.
 
Ist eine nach dem Unfall vorgelegene geistige Beeinträchtigung des Versicherten der Grund dafür, dass weder die Versicherungsnehmerin noch der Versicherte einen Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität innerhalb von 15 Monaten vom Unfalltag an geltend machen konnten, dann verstößt die Berufung auf die Ausschlussfrist gegen Treu und Glauben.
 
 

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